Brüssel prüft Klage gegen Deutschland
Brüssel prüft Klage gegen Deutschland

Die EU-Kommission hat gestern beschlossen, Deutschland wegen Versäumnissen beim Naturschutz im Gebiet des Kohlekraftwerks Hamburg/Moorburg beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

Nach Ansicht der Kommission wurden bei der Genehmigung des Kraftwerks die Vorschriften der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie nicht beachtet. Damit bestehe die Gefahr, dass das Projekt sich negativ auf geschützte Fischarten auswirken könnte, heißt es in der Mitteilung der Kommission.

Kühlwasserentnahme schädlich

In der Mitteilung der Kommission wird darauf hingewiesen, dass die geschützten Arten wie Lachs, Flussneunauge oder Meerneunauge das Kraftwerk auf ihrer Wanderung von der Nordsee zu den etwa 30 Natura-2000-Gebieten im Einzugsgebiet der Elbe stromaufwärts von Hamburg passierten. Die zur Kühlung des Kraftwerks erforderliche Wasserentnahme sei schädlich für diese Tiere. Bei der Genehmigung des Kraftwerks habe Deutschland es versäumt, die in der Richtlinie vorgesehene Prüfung vorzunehmen und nach alternativen Kühlverfahren zu suchen, durch die das Sterben der betreffenden geschützten Arten vermieden werden könnte.

Deutschland weigert sich Alternativen zu prüfen

Die Kommission weist daraufhin, dass sie angesichts der anhaltenden Weigerung Deutschlands, mögliche Alternativen zu prüfen, beschlossen habe, gegen Deutschland ein Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union anzustrengen.

Verfahrensabläufe

In ihrer Mitteilung für die Öffentlichkeit erläutert die Kommission auch die Verfahrensabläufe. Danach sieht es so aus: „Ein Vertrags- verletzungsverfahren besteht aus drei Stufen.

Wenn die Kommission vermutet, dass europäisches Recht nicht fristgemäß, unvollständig oder überhaupt nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, sendet sie im Vorverfahren zunächst ein Fristsetzungsschreiben/Mahnschreiben, in dem sie einen Mitgliedstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist zu einem aufgetretenen Problem der Anwendung des Unionsrechts Stellung zu nehmen. Die zweite Stufe ist die mit Gründen versehene Stellungnahme. Hier wird der Mitgliedstaat aufgefordert, den Verstoß innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen. Kommt der Mitgliedstaat dem nicht nach, kann die Kommission ein gerichtliches Verfahren vor dem EuGH einleiten. Wenn der Gerichtshof eine Vertragsverletzung feststellt, kann er z.B. ein Zwangsgeld oder andere Strafzahlungen verhängen.