Wenn die Sonne nicht scheint … muss trotzdem Strom fließen…; Bild U u E

Die EU- Kommission hat inzwischen die Kapazitätsreserve beihilferechtlich genehmigt. Sie   dient zur Absicherung des Strommarktes (falls es trotz freier Preisbildung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse einmal nicht zur Deckung von Angebot und Nachfrage kommen sollte).

Die Genehmigung gilt für bis zu 2 GW Reserveleistung. Sie umfasst drei Kontrahierungsperioden von jeweils zwei Jahren von 2019 – 2025. Auf Grundlage der heutigen Entscheidung wird die Bundesregierung nun zügig den rechtlichen Rahmen für die Ausschreibung der Reserve schaffen. Die erste Kontrahierungsphase soll am 1. Oktober 2019 beginnen.

Die Kapazitätsreserve hält technisch geeignete Reservekraftwerke und Lasten vor. Die Übertragungsnetzbetreiber nehmen auf Basis einer Ausschreibung Anlagen unter Vertrag, die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften geeignet sind, die Reserveleistung rechtzeitig und zielgerichtet zu erbringen. Die Kapazitätsreserve kommt nur zum Einsatz, falls ein Kapazitätsdefizit auftritt, d. h. falls es trotz freier Preisbildung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse einmal nicht zur Deckung von Angebot und Nachfrage kommen sollte.

Kommt die Kapazitätsreserve zum Einsatz, zahlen Stromlieferanten,

…die ihre Lieferverpflichtungen nicht erfüllen konnten, entsprechend ihres Verursacherbeitrags einen angemessenen Anteil der Gesamtkosten der Reserve. Der Mindestpreis für die unterdeckten Lieferanten beträgt 20.000 Euro/MWh. Zum Vergleich: In 2017 lag der durchschnittliche Großhandelspreis am Day-Ahead-Markt bei 34 Euro/MWh. Damit haben Lieferanten einen starken Anreiz, ihre Lieferverpflichtungen über Termingeschäfte oder Vereinbarungen mit ihren Kunden frühzeitig abzusichern und somit die Reserve erst gar nicht zum Einsatz kommen zu lassen.

Ab dem Winterhalbjahr 2018/19 sind  Kraftwerke schrittweise in die Kapazitätsreserve überführt worden. Sie agieren  dann nicht mehr aktiv auf den Strommärkten   (Vermarktungsverbot) und dürfen dann nur noch ausschließlich auf Signal der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ihre Leistung erhöhen. Sie sind also für den Fall bestimmt, dass im Winter über Marktmechanismen nicht genug Leistung bereitgestellt werden kann, um den Strombedarf zu decken, zum Beispiel: dann wenn insbesondere PV-Anlagen ihre niedrigste Stromproduktion aufweisen.

Damit die Kapazitätsreserve rechtzeitig bereitsteht, führen die ÜNB bereits seit  dem Jahr 2017 regelmäßig ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren oder gleichwertiges Beschaffungssystem durch. Ab diesem Winterhalbjahr 2018/19  werden  jeweils 2 GW kontrahiert und ab dem Winterhalbjahr 2020/21 sollen es fünf Prozent der durchschnittlichen Jahreshöchstlast (inkl. Netzverluste) in Deutschland sein (ermittelt aus Prognosen der BNetzA). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat  bis zum 31 Oktober 2018  geprüft (und ab dann alle zwei Jahre) auf Basis des Monitoringberichts der BNetzA eine Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve.