Zu dem geplanten Deal zwischen den Energiekonzernen RWE und E.on SE aus dem ein neuer Monopolkonzern hervorgehen würde, so die Befürchtung der GRÜNEN-Partei hat jetzt deren Bundestagsfraktion eine „kleine“ – Anfrage an die Bundesregierung gestellt. Sie ist sehr umfangreich, deshalb berichten wir in den nächsten Tagen sukzessive über einzelne, besondere Fragen und deren Antworten von der Bundesregierung.

Sie reichen sich die Hände: E.on-Chef Johannes Teyssen und RWE-Chef  Martin Schmitz
Sie reichen sich die Hände: E.on-Chef Johannes Teyssen und RWE-Chef Martin Schmitz, bild rwe

Die RWE AG und die E.ON SE haben Anfang März eine Grundsatzeinigung erzielt, wonach RWE den gesamten durch RWE gehaltenen Anteil an der innogy SE in Höhe von 76,8 % an E.ON verkaufen soll. Bindende Verträge sind noch nicht abgeschlossen. RWE soll im Tausch gegen die 76,8 %-Beteiligung an innogy zunächst eine Beteiligung an der E.ON SE in Höhe von durchgerechnet 16,67 % erhalten.( Wir haben berichtet, s. unten) Die GRÜNEN wollen nun von der Bundesregierung unter anderem wissen:

Ob durch die Durchführung der aktuellen Transaktionspläne zwischen RWE und E.ON die Finanzierung der Folgekosten aus dem Betrieb von Atom- oder Kohlekraftwerken oder bergbaulichen Betrieben gefährdet sind. Die Grünen verweisen in ihrer Frage vor allem auf den Rückbau von Atomkraftwerken, Renaturierungen, zum Beispiel von Braunkohlezechen und die damit verbundene Sanierung von Schächten, aber auch bei Steinkohleabbau.   Für die mussten RWE, und E.ON oder deren Tochtergesellschaften bisher ja auch Rückstellungen bilden.

RWE geht voran zu E.on … und dann …?

Die Bundesregierung erklärte dazu sie sehe „ …die Finanzierung der Folgekosten aus dem Betrieb von Kernkraftwerken durch die aktuellen Transaktionspläne nicht beeinträchtigt.“ Das Nachhaftungsgesetz verpflichte alle Unternehmen, die die Betreibergesellschaft eines Kernkraftwerkes beherrschen (§ 2 des Nachhaftungsgesetzes), zur Haftung der Kosten für Stilllegung und Rückbau für den Fall, dass die Betreibergesellschaft zahlungsunfähig werde. Und dann wird in der Antwort präzisiert: „ Diese Haftung erlischt nicht durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen nach dem 1. Juni 2016 (§ 3 Nachhaftungsgesetz).

Bezüglich der Sanierung von Kohleschächten oder der Renaturierung von Zechen  erklärte die Bundesregierung in ihrer Antwort: Folgekosten aus dem Betrieb von Kohlekraftwerken stünden  vor allem im Zusammenhang mit Folgekosten aus den bergbaulichen Betrieben.

Er begrüßt den Schritt der Stromriesen ... Neuer Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier
Er begrüßt den Schritt der Stromriesen … Neuer Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

Und wörtlich heißt es in der Antwort: „Die RWE Power AG ist weiter nach handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet, Rückstellungen zur Erfüllung ihrer aus der gesetzlichen Regelungen und erteilten Genehmigungen aus dem Tagebaubetrieb resultierenden Verpflichtungen zu bilden.“ Die Bergbaubehörden könnten nach § 56 Absatz 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) die Zulassung eines Betriebsplans von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Die Prüfung, ob die Rückstellungen und evtl. eingeforderten Sicherheitsleistungen ausreichen, erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden (Bergbehörden). In dem Fall RWE vor allem durch die NRW-Behörden.

Und dann wird in der Antwort der Regierung auf eine Besonderheit verwiesen: „Bei der RWE Power AG besteht eine zusätzliche Absicherung der Finanzierung über den mit der Konzernmutter bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.

Lesen Sie dazu auch unseren Bericht: RWE wird grüner …