Der Deutsche Bundestag beschloß am Donnerstagabend, 03.November, das KWK-Gesetz
Der Deutsche Bundestag beschloß am Donnerstagabend, 03.November, das KWK-Gesetz

Der Bundestag hat Donnerstagabend,03. November, das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) 2016 in zweiter und dritter Lesung beschlossen.
“Das KWK-Gesetz kann damit voraussichtlich am 1. Januar 2016 in Kraft treten und endlich Planungssicherheit schaffen“, kommentierte die Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, Hildegard Müller.
Positiv sei insbesondere, dass konkrete Mengenziele für den KWK-Ausbau – bis 2025 sind es 120 Terawattstunden – festgelegt worden seien. Auch die Verlängerung des Geltungszeitraums von 2020 auf 2022 sei eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung. „Sichere Investitionsbedingungen sind ein zentraler Faktor, um die Potenziale der KWK-Technik für Effizienzsteigerungen im Wärmemarkt und den Klimaschutz zu heben”, erklärte Hildegard Müller.

Hildegard Müller:
Hildegard Müller: Gute Perspektive

Weiter lobte die Vorsitzende:

“In seiner jetzigen Form bietet das Gesetz eine gute Perspektive, um mit der Fernwärmeversorgung auf Basis der Kraft-Wärme-Kopplung einen wichtigen Beitrag für die Energie- bzw. ‘Wärmewende’ in städtischen Gebieten zu leisten.

Die verbesserten Förderbedingungen für Anlagen bis 50 Kilowatt werden den KWK-Ausbau deutlich voranbringen. Dies gilt vor allem für kleinere Anlagenkonzepte, wie sie vermehrt in der Quartiers- und Objektversorgung vorkommen, aber auch für die Installation von Mikro-KWK.”
Positiv sei auch die im Gesetz vorgesehene gezielte Förderung von Energiedienstleistern, die zum Beispiel Kunden in einem Industriepark oder Mieter mit KWK-Strom belieferten. Der BDEW begrüße, dass die Evaluierung des Gesetzes auf 2017 vorgezogen und eine Bestandsförderung für Kohle-KWK-Anlagen nicht kategorisch ausgeschlossen werde. So könne per Verordnung nachjustiert werden, wenn auch die Kohle-KWK in die Unwirtschaftlichkeit laufe.
Einige Ausschlusskriterien bleiben unverständlich

“Unverständlich bleibt hingegen, warum der Gesetzgeber neue und hocheffiziente Gas-KWK-Anlagen, die noch eine Förderung nach dem KWK-Gesetz 2012 erhalten, sowie kleinere KWK-Anlagen mit einer Leistung unterhalb von zwei Megawatt von der Bestandsförderung ausschließt.

Dies ist eine ungerechtfertigte Benachteiligung. Auch die Zuschlagserhöhung für den Neubau und die Modernisierung von KWK-Anlagen oberhalb von zwei Megawatt ist angesichts des Verfalls der Börsenstrompreise nicht ausreichend. Insgesamt – auch dank erheblicher Nachbesserungen im laufenden Verfahren, für die der BDEW sich immer wieder eingesetzt hat – liegt mit dem vom Bundestag an vielen Stellen verbesserten Regelungen, nunmehr aber ein KWK-Gesetz vor, das für KWK-/Wärmenetzsysteme die notwendige Grundlage zur weiteren CO2-Reduktion in der Energieversorgung und zur Unterstützung der Energiewende schafft”, sagte Müller.