Antworten der Bundesregierung zur Bürgerenergie
Hier veröffentlichen wir die Schriftlichen Fragen der Fraktion die LINKE im Bundestag an die Bundesregierung im Monat September 2016 bezüglich der Novelle des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) Im Artikel: “Die Idee der Bürgerenergie wurde verkauft”, haben wir darüber und die Stellungnahme der klimapolitischen
Sprecherin der Fraktion, Bulling-Schöter, dazu bereits berichtet ( s. unten) Die Fragen an die Bundesregierung wurden von der Bremer LINKEN-Abgeordneten im Bundestag Birgit Menz gestellt und vom Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium (BMWI) Rainer Baake beantwortet. Wir drucken die Fragen und Antworten in ungekürzter Form:
Fragen Nr. 176 bis 178
Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
seitens der Bundesregierung beantworte ich die Frage wie folgt:
Frage Nr. 9/176
Mit welchem Zeitpunkt endet die Bindung der Förderung eines unter den Be-dingungen der Bürgerenergiegeselischaft nach § 36g EEG 2017 bezuschlagten Projekts an die Vorgaben einer Bürgerenergiegeseilschaft nach § 36g EEG 2017?
Kann die Bundesregierung gewährleisten, dass die Privilegien für Bürgerener-gie nach § 36g EEG 2017 wie z.B. der höchste Zuschlag einer Ausschreibungs-runde nicht durch die Bildung einer temporären Scheinbürgerenergiegesell-schaft
missbraucht wird, so dass etwas nach erhaltendem Zuschlag und vorge-legter Genehmigung im Sinne des BlmSchG die Anlage von einem beliebigen Projektierer aufgekauft werden kann?
Frage Nr. 9/178
Zu welchem Zeitpunkt kann der Zuschlag einer Bürgerenergiegesellschaft frü-hestens an einen nicht nach § 36g privilegierten Projektierer übertragen wer-den?
Antwort:
Die Fragen 9/176 bis 9/178 werden zusammen beantwortet.
Mit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) wird die Förderung für große Wind-, Solar- und Biomasseanlagen auf Ausschreibungen umgestellt. Um die Akteursvielfalt zu erhalten,
sind innerhalb der Ausschreibung für Windenergiean-lagen an Land Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften vorgesehen. So müssen Bürgerenergiegesellschaften im Gegensatz zu anderen Bietern für die Teilnahme an der Ausschreibung keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorlegen.
Es sind lediglich ein Standortnachweis, ein Windgutachten…
…für den
Standort und eine finanzielle Sicherheit vorzulegen. Hierdurch wird eine Hürde für die Teilnahme von Bürgerenergiege-sellschaften an der Ausschreibung beseitigt. Sofern die Bürgerenergiegesellschaften dann in der Ausschreibung einen Zuschlag erhalten haben, gilt im Gegensatz zu anderen Bietern für die Bürgerenergiegesellschaften nicht das sog. Gebotspreisverfahren, sondern das sog. Einheitspreisverfahren, was die Gebotsab-gabe für Bürgerenergiegesellschaften erleichtert.
Die Einführung der Ausschreibung dürfte sich vor allem auf die Struktur der Akteure auswirken, die während der Projektierungsphase aktiv sind.
Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Inanspruchnahme der Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften zu zwei Zeitpunkten innerhalb der Projektierungsphase erfüllt und nachgewiesen werden müssen:
Im Zeitpunkt der Abgabe des Gebots und im Zeitpunkt, in dem die Bürgerenergiegesellschaft einen Antrag auf Zuordnung des Zuschlags zu einem Projekt nach der Erteilung der immissionsschutzrecht-lichen Genehmigung gestellt hat, müssen die Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 EEG 2017 erfüllt sein. Eine Änderung der Gesellschafterstruktur bzw. der Mitgliederstruktur ist unschädlich, wenn die Voraussetzungen in diesen beiden Zeitpunkten erfüllt sind.
Die in § 3 Nummer 15 EEG 2017 genannten Voraussetzungen für Bürgerenergiegesellschaften sind so gewählt, …
… dass die Regelung nur die tatsächlich schutzbedürftigen Akteure erfasst und Missbrauch und Umgehungsmöglichkeiten minimal gehalten werden.
So müssen die Bürgerenergiegesellschaften zu den oben genannten Zeit-punkten aus mindestens 10 natürlichen Personen, die stimmberechtigte Mitglieder sein müssen, bestehen und mindestens 51 Prozent der Stimmrechte müssen bei natürlichen Personen liegen, die mindestens ein Jahr vor der Gebotsabgabe im Land-kreis gewohnt haben.
Darüber hinaus ist die Größe der Projekte auf maximal 18 Megawatt beschränkt und kein Mitglied darf mehr als 10 Prozent an der Gesellschaft halten.
Schließlich müssen den Kommunen am Standort der Windenergieanlagen 10 Prozent der Anteile angeboten worden sein. Diese Voraussetzungen sichern ab, dass nur Gesellschaften die Sonderregeln nutzen können, die tatsächlich vor Ort bei den Bürgern verankert sind.
Um Umgehungsmöglichkeiten auszuschließen, regelt § 36 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2017, dass kein Mitglied der Gesellschaft in den zwölf Monaten vor der Gebotsabgabe einen Zuschlag in einer Ausschreibung erhalten ha-ben darf. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, greifen die Sonderregeln für Bürgerener-giegesellschaften nicht.
Mit freundlichen Grüßen R. Baake
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