Am 23. November hat die EU-Kommission verkündet,  dass alle betroffenen EU-Staaten bei Naturkatastrophen in Zukunft schnell und unkompliziert Hilfe erhalten sollen. Was ist, haben wir bei der  Kommission Mitte November angefragt, wenn ein atomarer Gau passiert? Weder die Haftungshöhen der einzelnen Staaten, noch die der Kernkraftwerksbetreiber sind in Europa einheitlich geregelt. Warum bisher nicht“, wollten wir wissen. Darauf antwortete eine Sprecherin unvollständig:

Radioktive Strahlung … Bild A. Kassing Öl auf Leinwand

„Der EURATOM Vertrag regelt den Katastrophenschutz im Falle eines Nuklearunfalls. Das fällt vor allem in die Kompetenz der Mitgliedstaaten, die Kommission hat dabei nur die Aufgabe sicherzustellen, dass die Sicherheitsstandards eingehalten werden und die Koordinierung auf EU-Ebene erfolgt (über ECURIE ).“ Wir hatten hierüber bereits im Zusammenhang mit der Vorsorge der Kommission im Falle von Naturkatastrophen berichtet. Die Sprecherin führte zwar noch weitere Hinweise an, so zum Beispiel:

„Ein weiteres Informationsinstrument ist die “European Radiological Data Exchange Platform”, die Europäische Plattform zum Austausch Radiologischer Daten. Hier werden die Daten von 33 europäischen Ländern gemessen und allen anderen teilnehmenden Ländern zur Verfügung gestellt. Auf die Plattform haben Zugriff: alle EU-Mitgliedsländer, Island, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Russland, Schweiz und Türkei. Bei einem Notfall liefert die Plattform alle zwei Stunden Daten über Messungen im jeweiligen Gebiet.“ Und weiter heißt es in der Antwort der Sprecherin: „

In der Richtlinie RICHTLINIE 2013/59/EURATOM DES RATES vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom  sind die Standards für die Notfallschutzbestimmungen festgelegt. Als Konsequenz aus der Nuklearkatastrophe von Fukushima sind die Anforderungen verschärft worden. „

Unsere Fragen zielten aber in eine andere Richtung:  Die EU-Kommission strebt laut Aussagen der für Energiefragen zuständigen Kommissare Sefkovic und Canete eine Energieunion an, haben wir der Kommission mitgeteilt und wollten wissen : „Warum widmet sich die Kommission nicht den zentralen, existenzbedrohenden Fragen eines möglichen atomaren Supergaus und regelt die entsprechenden Folgen?“

 Untersuchungen wie die der Versicherungsforen Leipzig aus dem  April 2011, ( das Unternehmen  ist ein  Dienstleister, der für mehr als hundert Firmen der Versicherungsstudien erstellt, kommen zu dem Ergebnis  ), dass  ein  einen zu erwartender Maximalschaden von rund 6000 Milliarden Euro entsteht, haben wir der Kommission übermittelt.   Um einen Super-GAU abzusichern, müsste dieser Betrag zunächst einmal vorhanden sein. Das Geld müsste also erst angesammelt werden? Warum ist hier gar kein europäischer Ansatz erkennbar?

Und dann wollten wir auch wissen:  Wird die zum Beispiel im Falle eines Supergaus beim französischen Atomkraftwerk Fessenheim , nahe der  deutschen Grenze, zu erwartende  Vernichtung deutschen Vermögens von staatlichen Einrichtungen, Unternehmen und Privatpersonen einfach so hingenommen? In Frankreich liegt die Haftungshöchstgrenze der AKW-Betreiber  bei 700 Mio. €. Die entsprechende staatliche Einstandspflicht geht in keinem Fall in Europa  über 1,2 Mrd. € hinaus. Warum wird hier nicht gehandelt? Weiter wollten wir von der Kommission wissen :  Führen die geschilderten unterschiedlichen Haftungstatbestände  nicht auch zu unterschiedlichen Wettbewerbssituationen? Der jeweils erzeugte Strom wird ja auch über Ländergrenzen transportiert?! Die jeweilig unterschiedlichen Haftungs-Finanz- und Versicherungsbedingungen müssen Unternehmen und Staaten irgendwo wieder erzielen.

Auch haben wir darauf hingewiesen:   Für Geschädigte im Ausland ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wesentlich schwerer als für Geschädigte des Staates des havarierten Kernkraftwerks. Denn nach dem internationalen Atomhaftungsrecht können Schadensersatzansprüche nur vor Gerichten des Staates des havarierten Kernkraftwerkes und damit nur in dessen Gerichtssprachen geltend gemacht werden. Wer seine Ersatzansprüche nicht selbst durchsetzen kann und keine freiwillige Unterstützung erhält, bleibt also auf seinem Schaden sitzen? Warum kann es hier keine einheitliche europäische Gerichtsinstitution geben?, war die Frage an die Kommission.

Und ganz  zum Schluss unserer Fragen haben wir auch auf den Fall des peruanischen Bauern hinwiesen:  Droht zum Beispiel dem deutschen  Bürger im Falle eines Gaus im französischen Atomkraftwerk Fessenheim  eine ähnliche Lage wie dem peruanischen Bauern, der gerade vor einem deutschen Oberlandesgericht gegen den Energiekonzern klagt, weil der mit seinen CO2- Emissionen  aus seinen Kohlekraftwerken für das Abschmelzen der Gletscher in Peru verantwortlich sei und das Gletscherwasser das Haus des Peruaners bedroht? Der Mann kann sich nur mit Hilfe von Umwelt- und Naturschutzverbänden die Klage leisten, die allerdings von Erfolg gekrönt sein könnte wie das Gericht signalisiert hat. Ein Beispiel für die Hilfsbedürftigkeit deutscher Bürger bei einem atomaren Gau im AKW- Fessenheim. Ist das die Vorstellung einer EU-Energieunion?

Wir sind nicht überzeugt und werden weiter   nachfragen und berichten!