Die „überfallartige Anberaumung“ des Erörterungstermins zur Förderausweitung der Bohrung Goldenstedt Z23 der ExxonMobil Production Deutschland GmbH auf täglich mehr als 500.000 Kubikmeter Erdgas ist auf den scharfen Protest des Bundesverbandes Bürgerinitiativen Umweltschutz gestoßen.

Überfallartige Anberaumung ... ...; Oliver Kalusch
Überfallartige Anberaumung … …; Oliver Kalusch

 

Gegen das Projekt im niedersächsischen Landkreis Vechta hatte der Umweltverband mit Datum vom 03.Juni 2018 eine Einwendung eingelegt. Mit einem Schreiben des für das Planfeststellungsverfahren zuständigen Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), welches am 9.7.2018 beim BBU einging, wurde der Umweltverband darüber informiert, dass der Erörterungstermin für heute,

den 17.Juli  angesetzt ist. Der BBU hat unverzüglich beim LBEG beantragt, den Erörterungstermin abzusetzen, da eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf diesen Termin bei einer derartig kurzen Frist nicht möglich ist. Der Bund betonte in seinem Schreiben eine Fristsetzung von etwas mehr als einer Woche in einem so komplexen umweltrechtlichen Verfahren sei nicht angemessen.

Der BBU hat in seiner Einwendung eine Vorlaufzeit von mindestens zwei Monaten beantragt. „Wenn die Behörde den Zeitraum zwischen der Bekanntgabe des Termins und seiner Durchführung trotzdem so eng setzt, zeigt dies, dass sie kein Interesse an einer sachgerechten Erörterung hat“, kommentierte Oliver Kalusch vom Geschäftsführenden Vorstand des BBU. Hinzu komme außerdem noch, dass der Termin in den niedersächsischen Sommerferien liege. „Nutznießer dieses skandalösen Verhaltens ist dabei einzig und allein Exxon“, monierte  Kalusch

Der BBU wirft der Behörde zudem vor sie habe vermutlich bereits deutlich vorher von dem Termin der Erörterung gewusst, aber diese Information zurückgehalten. So datiere das beim BBU am 9.7.2018 eingegangene Informationsschreiben des LBEG vom 25.6.2018.

... zugunsten von ...
… zugunsten von …

„Es ist also davon auszugehen, dass für das LBEG spätestens zu diesem Zeitpunkt der Termin feststand“, konstatiert Kalusch.  Diese Vorgänge sind für den BBU ein deutliches Indiz dafür, dass bei der Ansetzung des Erörterungstermins und der Information über diesen Termin sachfremde Erwägungen zu Lasten der Einwendenden eine zentrale Rolle gespielt gaben. Aus Sicht des BBU ist „… unter diesen Voraussetzungen ist der Erörterungstermin abzusetzen und erst dann durchzuführen, wenn über seine Neuansetzung zwei Monate vorher eine Bekanntmachung erfolgt ist.“