Die Sprecherin für Energiepolitik  der Grünen im Bundestag, Julia Verlinden,  hat die Bundesregierung nach den von Industrieunternehmen beantragen Ausnahmen von der EEG-Umlage gefragt. Inzwischen hat das Bundeswirtschaftsministerium(BMWI) Verlinden darauf geantwortet. In der anschließenden Interpretation  übermittelten Antwort unterscheiden sich Verlinden und das BMWI, das Umwelt und Energie-Report gegenüber seine Sicht darstellte, deutlich.

Das ist mehr Strom als je zuvor ...;Julia Verlinden
Das ist mehr Strom als je zuvor …; Julia Verlinden

Demnach soll es laut Verlinden, nach Erhalt dem BMWI-Antwort auf ihre Anfrage, mit 119 TWh für das kommende Jahr einen neuen Rekord geben, denn: „…das ist mehr Strom als je zuvor“, urteilte sie.  Die Sprecherin der Grünen  für Energiepolitik kommentierte die ihr vom BMWI übermittelte Antwort auf ihre Anfrage  weiter so:

“Die Industrie beantragt für immer größere Strommengen die Befreiung von der EEG-Umlage. 2019 sollen für rund ein Fünftel des gesamten deutschen Stromverbrauchs Industrieausnahmen gelten. Die Zeche zahlen Privatverbraucher, kleine Unternehmen und das Gewerbe, die diese Wirtschaftssubvention in Milliardenhöhe mit ihrer Stromrechnung finanzieren.“

Das BMWI stellt die Sachlage dagegen anders dar. Eine Sprecherin von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier teilte uns mit: Insgesamt ist hervorzuheben, dass die Zahl der gestellten Anträge zurückgegangen ist (von 2.252 in 2017 auf 2.209 in 2018).

Die Höhe der beantragten Strommenge liegt zum Stichtag 2018 bei 109 TWh. Hierbei handelt es sich aber nur um die beantragte Strommenge. Diese Anträge werden jetzt geprüft. Erfahrungsgemäß können sich durch die Prüfung im Zuge des Verwaltungsverfahrens noch starke Veränderungen ergeben.

Die Zahl der beantragten Strommenge trifft daher noch keine Aussagen über die dann privilegierte Strommenge“, heißt es in der Darstellung der BMWI-Sprecherin Umwelt- und Energie-Report gegenüber. Und dann kommt die Schlussfolgerung des BMWI: „Folglich kann zum jetzigen Zeitpunkt auch noch keine Aussage darüber getroffen werden, ob die privilegierte Strommenge steigt oder sinkt.“

Weiter heißt es in der BMWI-Stellungnahme: „ In der Besonderen Ausgleichsregelung werden keine Strommengen begünstigt, sondern der Stromverbrauch stromintensiver Unternehmen. Bei den in diesem Jahr (2018) gestellten Anträgen geht es also um den Stromverbrauch des kommenden Jahres (2019). Die „beantragten“ Strommengen haben insoweit nur einen indikativen Charakter, sie spiegeln den Stromverbrauch der antragstellenden Unternehmen im Vorjahr (2017) wider. Wie viel Strom letztlich tatsächlich begünstigt wird, weiß man erst nach Ablauf des Jahres 2019. Unterschiede zu den beantragten Strommengen ergeben sich z.B. daraus, dass die Anträge oft fehlerhaft sind. Außerdem werden nicht alle Anträge genehmigt.“

Für die Grünen folgert Verlinden aus der vom BMWI erhaltenen Antwort auf ihre Anfrage nun: „Die Bundesregierung muss den Kreis der begünstigten Unternehmen endlich einschränken. Außerdem müssen die bevorteilten Unternehmen in die Pflicht genommen werden, dass sie Energieeffizienzmaßnahmen auch wirklich umsetzen und ihren Stromverbrauch senken. Die Bundesregierung muss dafür sorgen, dass die verbleibenden Kosten für die Umlage-Befreiung nicht den übrigen Stromkunden aufgebürdet werden. Derartige Wirtschaftssubventionen sollten aus dem Steuerhaushalt finanziert werden.”

Das BMWI hatte in seiner Antwort auf die Anfrage Verlindens zu den Fakten bereits wörtlich ausgeführt: „Bis zum 30. Juni2018 hatten 2.209Unternehmen einen Antrag auf Teilbefreiung von der EEG-Umlage gestellt. Darunter waren139 Schienenbahnen. Die beantragte Strommenge betrug119TWh. Bei diesen Daten handelt es sich um ungeprüfte Werte aus der Datenbank unmittelbar nach Antragstellung. Erfahrungsgemäß können sich durch die Prüfung im Zuge des Verwaltungsverfahrens noch starke Veränderungen ergeben. Weiterhin sei darauf hingewiesen, dass im Ergebnis nicht die beantragte Strommenge begünstigt  wird, sondern die von den begünstigten Unternehmen im jeweiligen Jahr (hier:2019)tatsächlich verbrauchte Strommenge nach Abzug des Selbstbehalts der ersten Gigawattstunde je begünstigter Abnahmestelle.”