Die EU-Kommission hat die Auswirkungen der Übernahme von E.ON-Vermögenswerten aus dem Bereich der Erzeugung von Öko- und Atomstrom durch RWE auf Stromerzeugung und Stromgroßhandel geprüft, wie auch in unserem weiteren Artikel berichtet. (s. unten)  Ihre Untersuchung konzentrierte sich auf Deutschland, wo sich die Stromerzeugungstätigkeiten von RWE und E.ON am stärksten überschneiden.

Das Vorhaben dürfte den Wettbewerb nicht behindern...  ...!
Das Vorhaben dürfte den Wettbewerb nicht behindern… …!

Im Laufe ihrer Untersuchung erhielt die Kommission Rückmeldungen von zahlreichen Wettbewerbern und Kunden der beiden Unternehmen sowie von Regulierungsbehörden, Gemeinden, Netzbetreibern und Energiebörsen.

Die Kommission drückte sich im Ergebnis ihrer Untersuchung doch noch ein wenig vorsichtig aus:

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass das Vorhaben:

den wirksamen Wettbewerb auf den Märkten für Stromerzeugung und -großhandel nicht behindern dürfte. RWE hat zwar einen Marktanteil von knapp über 20 Prozent (und rund 30 Prozent  bei der konventionellen Stromerzeugung allein), aber der durch das Vorhaben bewirkte Zuwachs ist sehr gering (weniger als 1 Prozent insgesamt und ebenfalls weniger als 1 Prozent bei ausschließlicher Betrachtung der konventionellen Stromerzeugung). Darüber hinaus wäre ein Teil des Zuwachses lediglich vorübergehender Natur, da die an RWE übertragenen Nuklearkapazitäten bis spätestens Ende 2022 stillgelegt werden müssen.

– Die Untersuchung der Kommission ergab nach Darstellung der Kommission weiter, dass sich das Vorhaben voraussichtlich nicht auf die Fähigkeit und den Anreiz von RWE auswirken wird, die Marktpreise durch das Zurückhalten von Strom zu beeinflussen, da der Zuwachs so gering ist, dass er den Anreiz von RWE, Strom zurückzuhalten, kaum wesentlich steigern dürfte.

Die Kommission gelangte damit zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, da RWE auf den Märkten für Stromerzeugung und Stromgroßhandel auch nach Durchführung des Vorhabens mit einem wirksamen Wettbewerb konfrontiert wäre, und sie genehmigte das Vorhaben ohne Auflagen.

Während ihrer Untersuchung hat die Kommission nach eigener Darstellung auch eng mit der deutschen Wettbewerbsbehörde, dem Bundeskartellamt, sowie mit der britischen Wettbewerbsbehörde, der Competition and Markets Authority, zusammengearbeitet, da der Erwerb der Minderheitsbeteiligung von 16,67 Prozent an E.ON durch RWE nach jeweiligem nationalen Recht bei diesen zur Genehmigung angemeldet werden muss.

Lesen Sie dazu auch unseren heutigen Bericht: EU-Kommission billigt Deal zwischen RWE und E.on