Seit längerem schon wurde es – nicht nur vom Rhein-Sieg-Kreis – mit Spannung erwartet: Am vergangenen Freitag, 22. März, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil in den Rechtssachen C-266/17 und C-267/17, der Vergabe von Busverkehrsleistungen an kommunale Tochtergesellschaften, . verkündet.

Landrat Sebastian Schuster:Das Urteil gibt uns Klarheit ...
Landrat Sebastian Schuster:Das Urteil gibt uns Klarheit …

Mit der Entscheidung haben die Luxemburger Richter die Anwendbarkeit der Grundsätze über die Inhouse-Vergabe für Direktvergaben im Anwendungsbereich der Richtlinien 2004/17 und 2004/18 für rechtmäßig erklärt und, so der Rhein-Sieg-Kreis in einem gesonderten Statement,  damit zukünftig für Klarheit und Vereinfachung bei der Vergabe von Busverkehrsleistungen an kommunale Tochtergesellschaften gesorgt. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem mehrere Kommunen – u.a. der Rhein-Sieg-Kreis – an einer Verkehrsgesellschaft gemeinschaftlich beteiligt sind und auf diese Weise die Vorteile einer kommunalen Zusammenarbeit nutzen wollen.

Da diese Nachricht  des Rhein-Sieg-Kreises für viele unserer Leser wichtig und interessant, vor allem wohl auch im Zusammenhang mit neuen Anschaffungen von teuren E-Bussen,  geben wir sie zunächst unkommentiert original weiter . Laut dem des Kreises  : „…verweist der 4. Senat des EuGH in seinem Urteil z.B. auf das Urteil Teckal (C-I07/98), in dem der EuGH schon 1999 anerkannt hat, dass die Regeln über die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht anzuwenden sind, wenn eine Behörde, die ein öffentlicher Auftraggeber ist, über die von ihr beauftragte und von ihr getrennte Einheit eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen sofern diese Einheit zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Behörde oder die Behörden verrichtet, die ihre Anteile innehaben.

Für den Rhein-Sieg-Kreis bedeutet dies, dass die von ihm angestrebte Direktvergabe von Busverkehrsleistungen im linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreis an das kommunale Gemeinschaftsunternehmen Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) möglich ist.

Landrat Sebastian Schuster zeigte sich erfreut: „Auch wenn wir die Entscheidung des OLG Düsseldorf in der Sache noch abwarten müssen, gibt uns das Urteil des EuGH Klarheit. Es schafft Sicherheit für die Zukunft für die kommunalen RVK-Eigentümer, vor allem aber auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der RVK.“

Hintergrund des vom EuGH veröffentlichten Urteils ist ein Vorabentscheidungsverfahren:

Nachdem der Rhein-Sieg-Kreis im September 2015 eine Vorabinformation über die geplante

Was bedeute das für die Anschaffung von Elektrobussen ...?
Was bedeute das für die Anschaffung von Elektrobussen …?

Direktvergabe von Busverkehrsleistungen ab dem 12.12.2016 an die RVK veröffentlicht hatte, leiteten zwei private Busunternehmen hiergegen ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer Köln ein. Unabhängig von der Frage, ob diese beiden Unternehmen überhaupt über die benötigten Kapazitäten verfügt hätten, machten sie geltend, dass der Rhein-Sieg-Kreis die Leistungen hätte ausschreiben müssen.

Die Vergabekammer untersagte dem Rhein-Sieg-Kreis die Auftragserteilung mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 nicht erfüllt seien. Es fehle u.a. an der notwendigen Kontrolle des Rhein-Sieg-Kreises über diese Gesellschaft.

Hiergegen legte der Rhein-Sieg-Kreis beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf sofortige Beschwerde ein. Obwohl das OLG Düsseldorf die Kontrolle des Rhein-Sieg-Kreises bejahte, legte es daraufhin die Grundsatzfrage, ob Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1370/2007 in einem solchen Fall überhaupt anwendbar sei, dem EuGH zur Entscheidung vor.

Auch wenn der EuGH diese Frage des OLG Düsseldorf gestern nunmehr negativ beantwortet hat, hat er gleichzeitig jedoch die Anwendbarkeit der allgemeinen Inhouse-Regeln bejaht. Danach kann die Vergabe an ein eigenes Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ohne Ausschreibung vorgenommen werden. Da diese Voraussetzungen von der RVK erfüllt werden, können deren Gesellschafter die RVK unmittelbar und ohne Ausschreibung mit Busverkehrsleistungen beauftragen.

Nachdem mit dem gestrigen Urteil das Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH beendet ist, lebt das Ausgangsverfahren beim OLG Düsseldorf wieder auf. Auf der Grundlage des EuGH-Urteils wird das OLG Düsseldorf die Einzelheiten der Inhouse-Vergabe des Rhein-Sieg-Kreises an die Regionalverkehr Köln GmbH klären.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf wird für die zweite Jahreshälfte erwartet.