Und wieder musste in Sachen Windenergieausbau bei komplexer Lage eine zeitfressende Entscheidung  gefällt werden: Der Märkische Kreis beabsichtigt nahe dem Baudenkmal Schloss Hohenlimburg in Hohenlimburg(Stadt Hagen), aber mit Abstand dazu  (rund 1.600 bis 1.800 Meter), die Errichtung und den Betrieb zweier Windenergieanlagen auf der Gemarkung Nachrodt-Wiblingwerde (Veserde) zu genehmigen. Die zwei beantragten Windenergieanlagen sind mit einer Nabenhöhe von 103,90 Meter und einer Gesamthöhe von 149,90 Meter geplant

"... für den Ausbau der Windräder ..."; Ina Scharrenbach, bild Ralf Sondermann
“… für den Ausbau der Windräder …”; Ina Scharrenbach, bild Ralf Sondermann

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen gab, wie es gestern 28. Mai, bestätigte  für die Genehmigung grünes Licht.  Damit entschied die Oberste Denkmalbehörde einen Konflikt zwischen der Stadt Hagen als untere Denkmalbehörde und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) auf der einen Seite, die beide die Auffassung vortrugen, dass die geplanten Windenergieanlagen das Erscheinungsbild von Schloss Hohenlimburg in Hagen und seine engere Umgebung gemäß Denkmalschutzgesetz erheblich beeinträchtigen, und dem Märkischen Kreis auf der anderen Seite, der die Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz beabsichtigte zu erteilen.
Nach Prüfung des Sachverhaltes ist das Ministerium zu der Auffassung gelangt, dass die festgestellten negativen Auswirkungen im Hinblick auf die optische Integrität des Baudenkmals Schloss Hohenlimburg keine zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung des Denkmalwertes des Objektes darstelle. Das Erscheinungsbild des Schlosses Hohenlimburg werde bereits derzeit durch drei vorhandenen Windkraftanlagen in der Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde beeinträchtigt.
Ina Scharrenbach, die in diesem Fall zuständige Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, erläutert: „In diesem Fall sprachen die denkmalrechtlichen Argumente für den Bau der Windräder. Grundsätzlich: Denkmäler dürfen und müssen auch den heutigen Anforderungen entsprechend genutzt werden können. Daher: Bei der Neufassung des Denkmalschutzgesetzes wird die Landesregierung die heute teilweise entgegenstehenden Aspekte von Denkmal- und Umweltschutz beleuchten und soweit harmonisieren wie es geht, damit Tradition und Moderne endlich miteinander verbunden werden können.“
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, heißt es im Statement des Scharrenbach-Ministeriums , dass die potenziellen Auswirkungen der geplanten Windenergieanlagen temporär und reversibeI sind. In Summe führt dies dazu, dass es vorliegend keine Gründe gibt, um dem Bau der geplanten Windkraftanlagen eine Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW zu verweigern.
Diese Entscheidung bezieht sich nun  lediglich auf die denkmalrechtliche Bewertung. lnwieweit das Vorhaben im Übrigen planungsrechtlicher oder immissionsschutzrechtlich zulässig ist, ist durch die zuständige Genehmigungsbehörde (Märkischer Kreis) zu beurteilen.