Wir berichteten bereits gestern und vorgestern, 26. und 27. August, darüber, dass neun Grünen –Energieminister der Bundesländer Berlin, Baden Württemberg, Sachsen-Anhalt, Bremen, Hamburg Thüringen Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein gemeinsam  einen vom 20. August datierten Brief an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier gerichteten Brief abgeschickt in dem sie mitteilen: „… Mit diesem Schreiben wollen wir Ihnen Vorschläge unterbreiten, wie insbesondere die Potentiale der Photovoltaik im ländlichen Raum und in den Städten besser genutzt und bisher restriktive Rahmenbedingungen überarbeitet werden können.“ Nachdem wir gestern und vorgestern, 26. und 27. August, bereits  umfangreiche  Auszüge aus dem Vorschlagspapier der neun Ministerinnen und Minister veröffentlicht haben.( s. unten),  wollen wir Ihnen heute  den Schlussteil der Vorschläge zur Kenntnis bringen.

Statik und Installationstechnik sind bei PV-Dachanlagen durchaus keine Selbstgänger...  ..; Bild U u E
Statik und Installationstechnik sind bei PV-Dachanlagen durchaus keine Selbstgänger… ..; Bild U u

„Mit den Klimaschutzzielen 2030 muss der Ausbau der Erneuerbaren Energien und damit auch der Photovoltaik in den kommenden Jahren deutlich beschleunigt werden. Große PV- Dachflächenanlagen und Anlagen auf Gewerbeimmobilien können hier eine wichtige Rolle einnehmen. Die entsprechenden Potenziale sollten bereits heute durch passgenaue Ausschreibungen und eine Berücksichtigung von Mieterstrommodellen angeregt werden, damit sich Geschäftsmodelle, Anbietermarkt und Projekt-Erfahrungen ausreichend schnell etablieren können. Denn mit ihren speziellen Fragen zu Eigentum, Pacht und Contracting, sowie u.

  1. Statik und Installationstechnik sind PV-Dachanlagen durchaus keine Selbstgänger. Durch einen passenden ambitionierten Höchstgebotspreis kann hier, genau wie bei den anderen Ausschreibungen, der etablierte niedrige Erzeugungspreis für großflächige Anlagen in bewährter Weise gesichert werden.
    • Streichung ungerechtfertigter Belastung von solarer Eigenstromnutzung und Direktstrom- nutzung mit der EEG-Umlage: Haupthindernis für die Nutzung der Solarenergie in Mieterstromprojekten, bei Quartierslösungen und bei der Nutzung auf gewerblich genutzten Gebäuden ist die ungerechtfertigte Belastung von solarer Eigenstromnutzung und Direktstromnutzung mit der EEG-Umlage. Diese fällt bisher nur bei Kleinanlagen mit einer Leistung von weniger als 10 kW nicht

Die Eigenversorgung aus Erneuerbare-Energien- und hocheffizienten KWK-Anlagen ebenso wie die Direktstromversorgung, z.B. durch kleinere Mieterstrommodelle, tragen maßgeblich zur Stärkung der Energiewende bei. Ziel muss daher die vollständige Befreiung dieser Nutzungsformen von Abgaben, Gebühren und Umlagen sein, soweit weder das Netz noch eine Vergütung nach dem EEG oder dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz in Anspruch genommen werden. Dies folgt auch aus der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU vom 11. Dezember 2018 zur Novelle der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II). Diese verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die Eigenstromnutzung ebenso wie die Direktstromnutzung aus Er- neuerbaren Energien aus Anlagen bis 30 kW zukünftig vollständig und alle größeren Anlagen weitgehend von allen verpflichtenden Abgaben zu befreien. Von der im EU-Recht vorgesehenen Möglichkeit, auch größere Anlagen vollständig zu befreien, sollte demnach Gebrauch gemacht werden um vorhandene Dachflächenpotenziale insb. in Mehrfamilienhäusern und Quartieren zu ermöglichen. Dabei sollten die Rahmenbedingungen so ausgestaltet werden, dass auch bei der Eigenstromnutzung die Heimspeicher systemdienlich eingesetzt werden.

Stromhandel im direkten räumlichen Zusammenhang erleichtern: Insbesondere in Umsetzung der Artikel 21 und 22 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie sind neue Regelungen zur gemeinsamen Eigenversorgung zu Ziel sollte sein, bürokratische Vereinfachungen für Prosumer-Konzepte bzw. kleine Mieterstromkonzepte (bis 30 KW) zu etablieren, beispiels- weise durch Gleichstellung von individueller und gemeinsamer Eigenversorgung. Dabei soll- ten für diese Fälle die Akteure auch von den Pflichten eines Energie- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen befreit werden.

Anhebung der Mieterstromzulage: Die Mieterstromzulage ist mit der Absenkung der

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Anhebung der Mieterstromzulage:…; Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier während seiner “Stromreise”, der Besichtigung der Stromnetze, hier in der Nähe von Bonn …; bild U + E

Vergütungssätze für Anlagen größer 40 kW stark abgesenkt Diese Absenkung ist mindestens rückgängig zu machen, d.h. die bis Dezember 2018 gültigen Förderbedingungen sind mindestens wiederherzustellen.

Maßnahmen zum Ausbau der Freiflächen-PV

  • Privilegierung nach 35 BauGB: Freiflächen-PV-Anlagen sollten, wie die nach § 35 BauGB privilegierten Windenergieanlagen, grundsätzlich im Außenbereich keine planungsrechtliche Grundlage mehr benötigen. Selbst in an Freiflächen-PV stark interessierten Kommunen wird nicht selten der Gemeinderat über den „Vorrang“ der Landwirtschaft umgestimmt, wenn es um die Beplanung von Flächen geht. Es bedarf daher einer Änderung des § 35 BauGB dahin- gehend, dass auch FF-PV den Status eines privilegierten Vorhabens erhalten.
  • Neufassung des Begriffs der Flächeninanspruchnahme im Rahmen von Flächennutzungsstatistiken: Bei einer geeigneten Ausführung können FF-PV-Anlagen zu einer ökologischen Aufwertung, zumindest aber zu einer der Artenvielfalt nicht abträglichen Flächennutzung führen. Auch können auf den in Anspruch genommen Flächen weiterhin hochwertige Lebensmittel erzeugt Daher sollte die Inanspruchnahme von Flächen für derartige Anwendungen bei der statistischen Erfassung der Flächennutzung gesondert ausgewiesen wer- den. Denn für Kommunen bzw. die Träger der Flächenplanung besteht auch vor dem Hintergrund der Debatte um den „Flächenfraß“ derzeit kaum ein Anreiz, eine entsprechende Planung vorzunehmen.

Öffnung der Flächenkulisse „Benachteiligte Gebiete“: Während in den urbanen Zentren An- lagen aufgrund bestehender Förderhemmnisse wie dem Mieterstromgesetz oder der zu niedrigen Eigenverbrauchsgrenze von 10 kWh/Peak oft viel zu klein gebaut werden, fehlen Anreize, um kleine Anlagen auf dem Land zu errichten. Viele Landwirtinnen und Landwirten, die Teil der solaren Energiewende werden möchten, fordern zu Recht, die Flächenkulisse

„Benachteiligte Gebiete“ auch für Anlagen <750 kW zu öffnen. Für solche Anlagen sind relativ kleine Flächen ausreichend (ca. 1 Hektar), die viele Landwirtinnen und Landwirte „irgendwo“ zur Verfügung haben. Investitionskosten für die Anlagen dieser Größe sind auch für Landwirtinnen und Landwirte in Eigenregie überschaubar, v.a. da keine Ausschreibungspflicht besteht.

In diesem Zusammenhang sind insbesondere in stark landwirtschaftlich geprägten Regionen weitere Pilotvorhaben zu Agro-PV, d.h. zur Umsetzung von Freiflächen-PV-Technologie auf Agrarflächen während deren landwirtschaftlicher Nutzung, anzustreben. Angesichts des Klimawandels muss mit unserem landwirtschaftlichen Land sehr sorgfältig umgegangen wer- den. Pilotanlagen in Baden Württemberg sind hier eindrucksvolle und zukunftsweisende Bei- spiele, wie Stromerzeugung und Nahrungsmittelerzeugung zusammen gehen können. Forschungseinrichtungen, wie das Freiburger Fraunhofer Institut für solare Energiesysteme leisten ebenfalls wichtige Beträge zur Debatte. Die Vereinbarkeit mit dem EEG sollte hergestellt werden.

Für ein besseres Ansehen der FF-PV in Naturschutzkreisen werben: Die ökologische Parallelnutzung der für FF-PV genutzten Flächen hat sich inzwischen etabliert, auch wenn sie weiter verbessert werden Stichproben bei den zugrunde liegenden Bebauungsplänen führten in der Vergangenheit immer zu einem positiven Ergebnis bezüglich der Ökologie. Somit können PV-Anlagen in der Fläche zusätzliche ökologische Vorteile generieren. Dennoch ist die Unterstützung von Seiten des Naturschutzes noch zu selten gegeben. Hier gilt es, Chancen zu betonen und bestehenden Sorgen durch positive Beispiele und Modellprojekte entgegenzutreten.

Beteiligung der Kommunen an der Wertschöpfung aus Erneuerbaren Energien: Die Frage, wie Kommunen am Gewinn aus Erneuerbaren Energien beteiligt werden können, ist derzeit im Zusammenhang mit Windenergieanlagen in der Hierfür werden verschiedene Ansätze diskutiert. Eine finanzielle, Beteiligung der Kommunen an der Wertschöpfung ist richtig und sollte gerade auch auf die FF-PV übertragen werden. Mit geeigneten Beteiligungsmechanismen könnte bei Kommunen die Bereitschaft gesteigert werden, eine erforderliche Planung vorzunehmen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine bundeseinheitliche Regelung gefunden wird, um mögliche Wett Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.