Die roten Blinklichter von Windenergieanlagen dürfen nachts künftig nur noch blinken, um eine Kollision mit einem Luftfahrzeug zu verhindern. Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag, 14. Februar, der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Lufthindernissen der Bundesregierung mit geringfügigen Änderungen zugestimmt.

In seiner Sitzung von vergangenem  Freitag hat der Bundesrat zur Windenergie .!!! Bundesrat ..., bild Frank Bräuer, brt
In seiner Sitzung von vergangenem  Freitag hat der Bundesrat zur Windenergie …;  Bundesrat …, bild Frank Bräuer, brt

Nun  dürfen die Lichter nur noch blinken, wenn sich tatsächlich ein Flugobjekt nähert. Die Einschränkung soll die Akzeptanz in der Bevölkerung für den Ausbau der Windenergie erhöhen. „Es ist gut, dass die Einführung der BNK-Technologie mit der Zustimmung des Bundesrats einen weiteren wichtigen Meilenstein genommen hat. Die BNK-Technologie ist eine wichtige Maßnahme, um die Akzeptanz unserer Technologie bei BürgerInnen vor Ort zu erhöhen, urteilte am selben Tag auch der Bundesverband Windenergie (BWE) und bezieht mit der BNK-Technologie auf die technischen Neuerungen, die im Bundesratsbeschluss gefasst wurden.

Mit der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift werden zugleich die technischen Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Nachtkennzeichnung überarbeitet. Hierzu gehört auch, dass die Nachtkennzeichnung künftig durch Transpondersignale aktiviert werden darf, die von Luftfahrzeugen ausgesendet und den Windenergieanlagen empfangen werden. Bislang sind nur radarbasierte Systeme zugelassen.

Außerdem setzt die Novelle nun  neue Standards und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Kennzeichnung von Windenergieanlagen um. Die Verwaltungsvorschrift soll einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.

Der BWE verwies in seinem Statement zum Beschluss des Bundesrates darauf, dass  die

Nun  dürfen die Lichter nur noch blinken, wenn sich tatsächlich ein Flugobjekt nähert...........Bild  U+E
Nun  dürfen die Lichter nur noch blinken, wenn sich tatsächlich ein Flugobjekt nähert………..Bild U+E

Bundesregierung Anfang Januar eine Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV Kennzeichnung) beschlossen hat, mit der die Grundlage für die Einführung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) an Windenergieanlagen gelegt werden sollte. I

In seiner Sitzung von vergangenem  Freitag hat der Bundesrat diese Neufassung mit marginalen Änderungen nun bestätigt. Zuletzt hatten die Bundesministerien für Wirtschaft (BMWi) sowie für Verkehr (BMVI) auf eine Annahme der AVV Kennzeichnung durch die Länderkammer gedrängt. Der BWE hatte sich stets für eine technologieneutrale Ausgestaltung der AVV Kennzeichnung stark gemacht, die eine Zulassung verschiedener BNK-Systeme ermöglicht und so den Wettbewerb unter den Systemherstellern anreizt.

Der BWE verwies in seiner Stellungnahme zum Beschluss der Länderkammer aber auch darauf, dass  auf dem Weg zum seriellen Einbau an bis zu 17.500 Bestandsanlagen noch einige Hürden zu nehmen seien. Der Verband fordert, dass vor allem die Umrüstungsfristen für Betreiber von Windenergieanlagen realistisch und umsetzbar bleiben müssten. Zudem verweist der BWE darauf die Verabschiedung der AVV Kennzeichnung hat sich im Vergleich zum ursprünglichen Plan deutlich verzögert. Und er fordert: „Wir appellieren deshalb an die Bundesnetzagentur, auch die Fristen für die Umrüstung entsprechend zu verlängern, sonst droht die Akzeptanzmaßnahme BNK zum wirtschaftlichen Risiko für Windenergieanlagenbetreiber zu werden“, machte Hermann Albers, Präsident Bundesverband WindEnergie anlässlich der Beschlusslage deutlich  deutlich.

Zum Hintergrund der Neuerungen verwies der BWE darauf:

Im Energiesammelgesetz hat der Gesetzgeber Ende 2018 beschlossen, die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung für Bestands- sowie Neuanlagen ab 01. Juli 2020 verpflichtend einzuführen. Den größten Teil der Zeit könnte die Nachtbefeuerung an Windenergieanlagen so ausgeschaltet bleiben und sich nur bei Bedarf anschalten, wenn sich ein Luftfahrzeug nähert. Als Grundlage für die Umrüstung nannte der Gesetzgeber das Inkrafttreten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV Kennzeichnung) im ersten Halbjahr 2019. Das Inkrafttreten der AVV Kennzeichnung hatte sich aufgrund ungeklärter Fragen jedoch um fast ein Jahr verzögert.