Die EU-Kommission plant die Energiebesteuerungsrichtlinie zu überarbeiten. Zum anderen soll im Rahmen eines CO2-Grenzausgleichssystems bei Einfuhren bestimmter Waren aus Drittländern ein CO2-Preis festgesetzt und so die Verlagerung von Emissionen ins Ausland verhindert werden. Das hat die Kommission gestern, Donnerstag 23. Juli, bekannt gegeben und darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang zwei Konsultationen eingeleitet wurden.

"...bei Einfuhren bestimmter Waren aus Drittländern ein CO2-Preis festgesetzt  ...!!!"
“…bei Einfuhren bestimmter Waren aus Drittländern wird ein CO2-Preis festgesetzt …!!!”

Die zum CO2-Grenzausgleich läuft bis zum 28. Oktober. Hintergrund der geplanten Initiative ist, dass Europas Anstrengungen für Klimaneutralität bis 2050 durch den mangelnden Ehrgeiz internationaler Partner untergraben werden könnten. Es besteht aus Sicht der Kommission die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen. Dabei verlegen Unternehmen ihre Produktion in Länder, die weniger strenge Emissionsvorschriften haben. Die Emissionen würden so weltweit nicht reduziert. Ein CO2-Grenzausgliech würde dieser Tendenz entgegenwirken.

Die Staats- und Regierungschefs der EU hatten bei ihrem Sondergipfel vom Wochenende zudem beschlossen  , der EU neue, eigene Mittel bereitzustellen, unter anderem die Einnahmen aus einem solchen CO2-Grenzausgleich. Dies würde dazu beitragen, die EU-Staaten nach der Coronavirus-Pandemie zu entlasten und am Markt aufgenommene Mittel im Rahmen des europäischen Wiederaufbauplans Next GenerationEU zurückzuzahlen.

Die Konsultation der Energiebesteuerungsrichtlinie  ist bis 14. Oktober offen. Die Kommission verfolgt mit  ihrer Überarbeitung im Wesentlichen zwei Ziele:

  • 1. Angleichung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom an die Energie- und Klimapolitik der EU als Beitrag zur Verwirklichung der EU-Energieziele für 2030 und zum Erreichen der Klimaneutralität bis 2050
  • 2. Schutz des EU-Binnenmarkts durch Aktualisierung des Anwendungsbereichs und der Struktur der Steuersätze sowie durch sparsamere Verwendung optionaler Steuerbefreiungen und -ermäßigungen