Das Wind-See-Gesetz gilt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch weiter fort und ist nicht nichtig, erklärte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWI) am vergangenen Donnerstag, 20. August. Geprüft worden war das Windenergie-auf-See-Gesetz aus dem Jahr 2017 aus der vergangenen Legislatur.

Planungen von Off-shore Windanlagen...!? bild rwe
Kostenausgleich für Planungen von Off-shore Windanlagen…!? bild rwe

In seinem Beschluss zu mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz hat das Bundesverfassungsgericht das Gesetz grundsätzlich bestätigt. Die Umstellung beim Ausbau der Windenergie auf See auf das zentrale System ist demnach mit dem Grundgesetz vereinbar und werde durch das Urteil bestätigt.

Das bedeutet, dass die ab dem Jahr 2021 geplanten Ausschreibungen im zentralen Modell wie geplant durchgeführt werden, konstatiert das BMWI.  Dies sei für den erfolgreichen weiteren Ausbau der Offshore-Windenergie in Deutschland und zur Erreichung der  energie- und klimapolitischen Ziele , ebenso wie zur Sicherung von Wertschöpfung und Beschäftigung in diesem Bereich von zentraler Bedeutung, urteilt das Ministerium.

Das Bundesverfassungsgericht hat ferner entschieden, dass die Bundesregierung Projektentwicklern unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich für die entstandenen Kosten für Planungen und Voruntersuchungen gewähren muss. Bis zum 30. Juni 2021 muss hierfür eine Neuregelung vorgelegt werden.

„Diese Frage der Neuregelung zum finanziellen Ausgleich prüfen wir nun zügig, einschließlich der Frage, ob die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts für eine Neuregelung bereits in der laufenden Novelle des Wind-See-Gesetzes umgesetzt werden kann“, heißt es in einer Erklärung des BMWI vom Donnerstag dazu.

Zum Hintergrund: Mit dem Wind-See-Gesetz 2017 wurde die Umstellung auf eine zentrale staatliche Entwicklung und Voruntersuchung von Flächen für Offshore-Windenergie-Anlagen und deren Netzanbindung beschlossen.

Mit diesem sogenannten zentralen Modell soll ein synchroner Ausbau von Windenergieanlagen und Netzanbindungen auf See, eine möglichst effiziente Nutzung der insgesamt verfügbaren Flächen für Windenergie auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer sowie ein intensiver Wettbewerb in den Ausschreibungen sichergestellt werden.