Im Einklang mit dem europäischen Green-Deal und dem Ziel der EU, bis 2050 zum ersten klimaneutralen Wirtschaftsraum zu werden, hat die Kommission am vergangenen Montag, 21. September, die überarbeiteten EU-Leitlinien für Beihilfen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (EHS) nach 2021 angenommen.

"...die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen am größten ist“,  Margrethe Vestager
“…die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen am größten ist…“, Margrethe Vestager

Die Leitlinien sollen die Gefahr verringern, dass Unternehmen Produktionskapazitäten – und damit CO2-Emissionen – in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimazielen verlegen. „Sie ermöglichen es den Mitgliedstaaten, die Sektoren zu unterstützen, in denen aufgrund indirekter CO2-Kosten die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen am größten ist“, erläuterte  die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager noch mal den Hintergrund der Aktion.

Die EHS-Leitlinien treten somit am 1. Januar 2021 mit Beginn des neuen EHS-Handelszeitraums in Kraft und ersetzen die 2012 angenommenen Leitlinien, verkündete  die Kommission am Montag.  Die Leitlinien berücksichtigen demnach  auch die Besonderheiten kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Einklang mit der KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa, indem sie diese Unternehmen von der neuen Auflage ausnehmen, um ihren Verwaltungsaufwand zu begrenzen.

Die EU-Beihilfenkontrolle spielt eine wichtige Rolle für die Erreichung der Ziele des europäischen Green-Deals. So zielt die Kommission  mithilfe der Beihilfevorschriften darauf ab auch weiterhin dafür zu sorgen, dass die begrenzten öffentlichen Mittel möglichst effizient eingesetzt werden. Auf diese Weise will die Kommission einer Verdrängung privater Investitionen durch öffentliche Gelder entgegenwirken, und somit  gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewährleisten und auch die Kosten für den Steuerzahler so gering wie möglich halten.

Die EHS-Leitlinien dienen dazu, die Gefahr zu verringern, dass Unternehmen Produktionskapazitäten – und damit CO2-Emissionen – in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimazielen verlagern. Damit würde lediglich die Wirtschaftstätigkeit in der EU zurückgehen, der globale CO2-Ausstoß jedoch nicht. Insbesondere ermöglichen die EHS-Leitlinien den Mitgliedstaaten, Unternehmen aus gefährdeten Sektoren einen Ausgleich für einen Teil der höheren Strompreise zu gewähren, die sich aus den durch das EU-EHS gesetzten CO2-Preissignalen ergeben (sogenannte „indirekte CO2-Kosten“). Gleichzeitig würde eine Überkompensation von Unternehmen jedoch den

" ,...die begrenzten öffentlichen Mittel möglichst effizient eingesetzt werden .....!"
” ,…die begrenzten öffentlichen Mittel möglichst effizient eingesetzt werden …..!”

Preissignalen zuwiderlaufen, die das EU-EHS zur Förderung einer kosteneffizienten Dekarbonisierung der Wirtschaft setzt, und zu übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen.

Vor diesem Hintergrund zielen  die überarbeiteten EHS-Leitlinien darauf ab:

  1. die Beihilfen nur in die Sektoren lenken, in denen aufgrund hoher indirekter CO2-Kosten und des starken Engagements im internationalen Handel die Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Auf der Grundlage einer objektiven Methodik wurden 10 Sektoren und 20 Teilsektoren ermittelt, die für einen Ausgleich in Betracht kommen (bei den vorherigen Leitlinien waren es 14 Sektoren und 7 Teilsektoren);
  2. einen fixen Ausgleichssatz von 75 Prozent für den neuen Zeitraum festlegen (zu Beginn des vorherigen EHS-Handelszeitraums lag der Satz bei 85 Prozent) und Unternehmen, die ineffiziente Technologien einsetzen, von dem Kostenausgleich ausschließen, um die Anreize der Unternehmen bezüglich ihrer Energieeffizienz aufrechtzuerhalten;
  3. die Auflage einführen, dass die betreffenden Unternehmen zusätzliche Anstrengungen zur Verringerung der CO2-Emissionen unternehmen müssen, um für einen Ausgleich in Betracht zu kommen, wie die Einhaltung der Empfehlungen aus ihrem Energieeffizienzaudit.
  4. Die Leitlinien berücksichtigen auch die Besonderheiten kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Einklang mit der  KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa,  indem sie diese Unternehmen von der neuen Auflage ausnehmen, um ihren Verwaltungsaufwand zu begrenzen.