Am vergangenen Mittwoch, 10. Februar, wurde der öffentlich-rechtliche Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland unterzeichnet. Grundlage für den Vertrag ist das Kohleverstromungs-Beendigungsgesetz, das die schrittweise Abschaltung aller Braunkohlekraftwerke in Deutschland bis spätestens 2038 festlegt.

"... der Vertrag bietet aus Sicht der Bundesregierung drei entscheidende Vorteile für den Bund... "; Andreas Feicht ; zuvor VKU-Vize
“… der Vertrag bietet aus Sicht der Bundesregierung drei entscheidende Vorteile für den Bund… “; Andreas Feicht ; zuvor VKU-Vize

Der Vertrag wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland auf der einen Seite sowie den Betreibern von Braunkohle-Großkraftwerken – RWE, LEAG, EnBW und Saale Energie – auf der anderen Seite geschlossen.

„Der öffentlich-rechtliche Vertrag schafft Planungs- und Rechtssicherheit für alle Beteiligten“, kommentierte BMWI– Staatssekretär Andreas Feicht, anlässlich der Unterzeichnung.  Darüber hinaus bietet der Vertrag aus Sicht der Bundesregierung, so Feicht,  drei entscheidende Vorteile für den Bund, die er ohne Vertrag nicht hätte: Erstens gibt es einen umfassenden Klageverzicht seitens der Betreiber. Sie können gegen den Kohleausstieg keine Rechtsbehelfe einlegen. Zweitens werden die Entschädigungszahlungen für die Wiedernutzbarmachung der Tagebaue gesichert. Und drittens erhält der Bund mit dem Vertrag die Option, alle Stilllegungsdaten in den 2030er Jahren nochmals um drei Jahre vorzuziehen, und zwar ohne zusätzliche Entschädigung. So bleibt der energiepolitische Handlungsspielraum erhalten, auch bei eventuell schärferen Klimazielen in der Zukunft.“

Für die vorzeitige Stilllegung ihrer Kraftwerke erhalten die Betreiber eine Entschädigung. RWE erhält 2,6 Mrd. Euro für die Stilllegung der Braunkohleanlagen im Rheinland. Die LEAG erhält 1,75 Mrd. Euro für die Stilllegung der Braunkohleanlagen in der Lausitz.

Die Entschädigung wird in fünfzehn gleich großen jährlichen Tranchen ab Stilllegung des ersten Kraftwerksblocks ausgezahlt und für die Wiedernutzbarmachung der Tagebaue gesichert. Im Gegenzug erklären die Betreiber einen umfassenden Klageverzicht, sowohl vor nationalen Gerichten als auch vor internationalen Schiedsgerichten.

Die vertraglichen Regelungen und die Entschädigungszahlungen stehen noch unter dem beihilferechtlichen Vorbehalt der Europäischen Kommission.

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