Das Bundeskabinett hat am vergangenen Mittwoch, 31. März auch  die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel beschlossen. Während der am selben Tag stattfindenden Regierungspressekonferenz erläuterte Regierungssprecher Steffen Seibert worum es dabei im Einzelnen geht, anschließend hagelte es Fragen der Journalistenkollegen.

"Damit hat die Bundesregierung ein nationales Emissionshandelssystem eingeführt...!"; Steffen Seibert, bild bundesreg. Marvin Ibo Güngör
“Damit hat die Bundesregierung ein nationales Emissionshandelssystem eingeführt…!”; Steffen Seibert, bild bundesreg. Marvin Ibo Güngör

Hier zunächst Steffen Seibert: „Ich will das etwas erklären. Wie Sie wissen ist im Dezember 2019 das Brennstoffemissionshandelsgesetz in Kraft getreten. Damit hat die Bundesregierung für die Sektoren, die nicht vom Europäischen Emissionshandelssystem erfasst sind, ein nationales Emissionshandelssystem eingeführt. Das ist die Grundlage für die CO2-Bepreisung in den Bereichen des Verkehrs und der Wärme, die seit dem 1. Januar 2021 gilt.

Für Unternehmen, die mit ihren Produkten im internationalen Wettbewerb stehen, kann durch diese CO2-Bepreisung ein Nachteil entstehen. Sie können zusätzliche Kosten, die ihnen entstehen, zum Teil nicht über die Produktpreise abwälzen, und ausländische Wettbewerber unterliegen möglicherweise keiner vergleichbar hohen CO2-Bepreisung. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Produktion ins Ausland abwandert und dort möglicherweise zu insgesamt höheren Emissionen führt. Dies nennt man Carbon Leakage.

Nun wirkt die beschlossene Verordnung dem entgegen und sichert die internationale Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen. Sie regelt Kompensationsmaßnahmen zugunsten dieser Unternehmen. Es ist sichergestellt, dass grundsätzlich alle betroffenen Sektoren oder Teilsektoren eine Carbon-Leakage-Beihilfe erhalten können. Im Gegenzug sind beihilfeberechtigte Unternehmen zu Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet. Diese Kompensationen folgen dabei dem Grundansatz des Europäischen Emissionshandelssystems und den Carbon-Leakage-Regelungen, die es auf europäischer Ebene schon gibt.“

Eine Journalistenkollegin hatte sofort Fragebedarf: „… zum Thema von Carbon Leakage. Um umweltschädlichen CO2-Ausstoß aus dem Ausland nicht indirekt durch die Kompensation zu fördern, sieht der Mechanismus ja die Verpflichtung vor, 80 Prozent der Beihilfe in Umweltschutzmaßnahmen zu investieren. Wer kontrolliert das? Gibt es eine Liste der akzeptierten Umweltschutzmaßnahmen? Wie wird das monitort? Kann das etwas präzisiert werden?“

Stephan Gabriel Haufe, Sprecher von Bundesumweltministerin Svenja Schulze, reagierte sofort und erläuterte: „Zu der Verordnung mit dem sperrigen Namen „carbon leakage“: Herr Seibert hat vorhin erklärt, was die Maßnahmen sind, die Unternehmen treffen müssen – …die dann auch die weitere Berechtigung für die Gewährung der Beihilfe ermöglichen. Der Oberbegriff heißt

"...ab 2025 müssen die Unternehmen  80 Prozent der erhaltenen Beihilfe reinvestieren,  ..." ;  Stephan Gabriel Haufe, Bild Sascha Hilgers
“…ab 2025 müssen die Unternehmen 80 Prozent der erhaltenen Beihilfe reinvestieren,  …” ; Stephan Gabriel Haufe, Bild Sascha Hilgers

Energiemanagementsysteme. Die Unternehmen müssen ab 2023, wenn sie so eine Beihilfe erhalten, 50 Prozent ihrer erhaltenen Beihilfe in solche Energiemanagementsysteme reinvestieren, und ab 2025 müssen Sie 80 Prozent der erhaltenen Beihilfe reinvestieren, es sei denn, sie können dies nachweisen. Das müssen sie zum Beispiel durch ein Zertifikat tun. Die darüber entscheidende Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt. Diese wickelt ja den europäischen Emissionshandel ab, und sie wickelt auch den deutschen Brennstoffemissionshandel ab. Dort müssen die Unternehmen eben nachweisen – zum Beispiel durch Untersuchungen ihres Hauses im Rahmen von Zertifikaten unabhängiger Gutachter, die anerkannt sind -, dass sie ein Energiemanagementsystem haben beziehungsweise andere Maßnahmen ergreifen, die den Treibhausgasausstoß ihres Unternehmens tatsächlich reduzieren.“

Doch es gab gleich zusätzlichen Fragebedarf eines Journalistenkollegen: „Zusatzfrage: Sie haben die Abstufungen in Bezug auf die Beihilfe genannt. Es sind erst 50 Prozent und dann 80 Prozent, die reinvestiert werden müssen. Ich glaube, in der Verordnung steht auch, dass Kleinere Unternehmen eine Übergangsfrist zur Einführung dieser Reinvestition haben. Ist das mit diesem Zeitraum identisch, oder ist das noch einmal eine besondere zeitliche Regelung?“

Haufekonnte auch dies sofort beantworten: „Diese Regelung gilt erst einmal für alle Unternehmen. Es gibt ja einen Übergangszeitraum von 2021 bis 2022. In dem müssen die Beihilfen nicht reinvestiert werden. Das ist im Grunde genommen eine Übergangsphase, die wir den Unternehmen einräumen. Die Kleinen Unternehmen stehen ja auch im Fokus dieser Verordnung; denn die großen Unternehmen der betroffenen Branchen – also der Chemiebranche, der Energiebranche, der Papierbranche – befinden sich ja bereits im Europäischen Emissionshandelssystem. Der Brennstoffemissionshandel umfasst ja vor allem Unternehmen, die bisher nicht Teil des Europäischen Emissionshandelssystems sind!“