Das Bundeskabinett hat am vergangenen Mittwoch, 21. Juli,  eine von Bundesumweltministerin Svenja Schulze vorgelegte Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung beschlossen. Die Änderung dient vorrangig der Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der zivilrechtlichen Nuklearhaftung und soll die finanzielle Vorsorge von Kernanlageninhabern bei nuklearen Schadensfällen verbessern.

  "...Ich werde mich deshalb im Rahmen der bestehenden Abkommen weiter für eine unbegrenzte Haftung von AKW-Betreibern einsetzen .!"  ;   Svenja Schulze bild bundesrg.
“…Ich werde mich deshalb im Rahmen der bestehenden Abkommen weiter für eine unbegrenzte Haftung von AKW-Betreibern einsetzen …!” ; Svenja Schulze bild bundesrg.

Kernanlageninhaber haften in Deutschland bereits seit Jahrzehnten unbegrenzt, darüber hinaus müssen sie nachweislich in einer bestimmten Höhe zur Deckung der Haftung finanziell vorsorgen. Für diese Deckungsvorsorge bei Kernanlagen und bei der Beförderung von Kernmaterialien sollen künftig in bestimmten Fällen höhere Mindestsummen gelten. Zur Verbesserung des Opferschutzes bei nuklearen Schadensfällen setzt sich Deutschland im Rahmen der bestehenden völkerrechtlichen Instrumente für die unbegrenzte Betreiberhaftung ein.

“Wir haben uns international viele Jahre lang beständig für eine Verbesserung des völkerrechtlichen Atomhaftungsabkommens eingesetzt, zu dem auch Deutschland gehört. Kürzlich kam es unter den Vertragsstaaten endlich zum Durchbruch und die bereits 2004 beschlossene Reform wird bald in Kraft treten“, prognostizierte Bundesumweltministerin Svenja Schulze:  „ Mit der heute beschlossenen Novelle regeln wir dafür letzte untergesetzliche Einzelheiten zur Deckungsvorsorge. Die Reform des Pariser Übereinkommens ist ein Schritt in die richtige Richtung. Dennoch bleibt die Haftung von AKW-Betreibern bei einem Atomunfall in vielen Ländern anders als in Deutschland weiter limitiert“, konstatierte die Ministerin. Und sie fordert: „ Das muss sich ändern. Ich werde mich deshalb im Rahmen der bestehenden Abkommen weiter für eine unbegrenzte Haftung von AKW-Betreibern einsetzen. Faktisch dient die Atomhaftung in einigen Ländern mehr dem Schutz der AKW-Betreiber vor Insolvenz als dem Opferschutz, das kann nicht so bleiben.”

Das Pariser Übereinkommen regelt in derzeit 15 Vertragsstaaten die grenzüberschreitende zivilrechtliche Nuklearhaftung für den Betrieb von Kernanlagen und für die Beförderung von

"Faktisch dient die Atomhaftung in einigen Ländern mehr dem Schutz der AKW-Betreiber vor Insolvenz...";  belgischer Pannenmeiler Tihange
“Faktisch dient die Atomhaftung in einigen Ländern mehr dem Schutz der AKW-Betreiber vor Insolvenz…”; belgischer Pannenmeiler Tihange

Kernmaterialien. Die letzte Reform beschlossen die Vertragsstaaten mit dem sogenannten Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens. Dieses schreibt Mindestsummen zur Deckung der nach dem Pariser Übereinkommen vorgesehenen Haftung für nukleare Schäden vor. Kernanlagen im Sinne des Pariser Übereinkommens sind zum Beispiel Reaktoren, Urananreicherungsanlagen, Brennelementefabriken, zentrale und dezentrale Zwischenlager oder Landessammelstellen.

Der am vergangenen Mittwoch  beschlossenen Änderungsverordnung muss noch der Bundesrat zustimmen. Sie tritt dann aller Voraussicht nach Anfang Januar 2022 – in Verbindung mit dem Inkrafttreten des Protokolls vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens – in Kraft. Das Protokoll sollte nach ursprünglicher Planung bereits in Kraft sein. Hierfür ist die gleichzeitige Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch die Vertragsstaaten notwendig, die zur EU gehören. In einzelnen Vertragsstaaten kam es jedoch zu anhaltenden Verzögerungen bei der Schaffung der innerstaatlichen Voraussetzungen für die Hinterlegung. Diese sind nun ausgeräumt, sodass die gemeinsame Hinterlegung der Ratifikationsurkunden zum 1. Januar 2022 erfolgen kann.