„Die „Stiftung  Klima- und Umweltschutz MV“ des Landes Mecklenburg-Vorpommern gefährdet das Gemeinwohl, ihre Anerkennung erfolgte rechtswidrig und muss unverzüglich zurückgenommen werden“, forderte am vergangenen Freitag, 09. Juli, die Deutsche Umwelthilfe (DUH). Und  die DUH  fühlt sich nach Sichtung der Unterlagen des Justizministeriums MV zur Anerkennung der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ in ihrer Einschätzung bestätigt, dass der Hauptzweck der Stiftung der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zur Fertigstellung der Gaspipeline Nord-Stream 2 ist. Sie fordert deshalb  bei der Bewertung einer Gemeinwohlverträglichkeit – wie sie das Stiftungsrecht vorsieht –müsse dies  betrachtet werden.

“…Das bedeutet im Ergebnis nichts anderes als einen Missbrauch des Stiftungsrechts…!” Cornelia Ziehm bild zhm

Nach Darstellung der DUH gehen Bau und Betrieb der Pipeline mit massiven Treibhausgasemissionen einher, die die Klimakrise eher weiter verschärften und daher dem Gemeinwohl widersprächen. „Ebenso widerspricht die Errichtung eines Schutzschilds für ein einzelnes Privatunternehmen, die Nord-Stream 2 AG, durch das Land Mecklenburg-Vorpommern offensichtlich dem Gemeinwohl. Das Land Mecklenburg-Vorpommern gibt mit der Stiftung zugunsten von Nord Stream 2 und der Nord Stream 2 AG zugleich die gebotene Neutralität als Umweltüberwachungsbehörde auf“, ist sich die Umwelthilfe sicher.

Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer der DUH konstatiert: „Nach Stiftungsrecht hätte sie, die Stiftung,  niemals anerkannt werden dürfen!“ Und er fordert: „ Mecklenburg-Vorpommern muss dieses unselige Kapitel unverzüglich beenden und der Stiftung die Anerkennung entziehen. Nur so kann die Landesregierung noch halbwegs gesichtswahrend aus diesem Possenspiel herauskommen.“

Neu erhaltene Unterlagen aus dem Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern legen zudem nahe, erklärt die DUH in ihrem aktuellen Statement, dass der sogenannte Gemeinwohlvorbehalt bei der Anerkennung der Stiftung gar keine Rolle spielte, die Vereinbarkeit mit dem Gemeinwohl also zunächst nicht geprüft wurde. Erst nachträglich wurde offenbar aufgrund einer von der DUH veröffentlichten Stellungnahme versucht, eine Begründung für die Vereinbarkeit zu finden.

Die von der DUH beauftragte Rechtsanwältin Cornelia Ziehm bestätigt: Die Verwaltungsvorgänge des zuständigen Justizministeriums in Mecklenburg-Vorpommern zeigen, dass eine Auseinandersetzung mit der Gemeinwohlverträglichkeit des Stiftungszwecks ganz offensichtlich überhaupt erst nach bereits erfolgter Anerkennung der Stiftung aufgrund einer Stellungnahme der DUH stattgefunden hat. Nachträglich versucht das Justizministerium dabei im Rahmen einer kreativen, aber weder begründeten noch rechtlich vorgesehenen Unterscheidung zwischen „Zweck“ und „Motiv“, den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Stiftung zur Fertigstellung der Gaspipeline und zugunsten der Nord Stream 2 AG der Anerkennungsvoraussetzung der Gemeinwohlverträglichkeit in § 80 Abs. 2 BGB zu entziehen. Das bedeutet im Ergebnis nichts anderes als einen Missbrauch des Stiftungsrechts. Denn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zugunsten von Nord-Stream 2 und der Nord -Stream 2 AG ist tatsächlich der Hauptzweck der Stiftungsgründung.“

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