Die EU-Kommission hat am gestrigen Mittwoch einen  ergänzenden delegierten EU-Taxonomie– Rechtsakt  zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel vorgelegt. Er deckt bestimmte Gas- und Kernenergietätigkeiten ab.

Gas und Atomenergie: verbessert ein neuer Rechtsakt die EU-Taxonomie..?".; Valdis Dombrovskis , bild eu
Gas und Atomenergie: verbessert ein neuer Rechtsakt die EU-Taxonomie..?”.; Valdis Dombrovskis , bild eu

Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft erläuterte und begründete den Schritt der Kommission so: „Der heute vorgelegte delegierte Rechtsakt soll die EU-Wirtschaft in der Energiewende bei einem gerechten Übergang als Brücke zu einem grünen Energiesystem, das sich auf erneuerbare Energiequellen stützt, begleiten. Er wird die privaten Investitionen beschleunigen, die vor allem in diesem Jahrzehnt notwendig sind. Mit den heute vorgelegten Regeln stärken wir auch die Transparenz, damit Investoren informierte Entscheidungen treffen können und so jegliche Grünfärberei vermieden wird.“

Der Rechtsakt  kann förmlich angenommen werden, so Dombrovskis, sobald die Übersetzungen in alle EU-Sprachen vorliegen.

Die für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissarin Mairead McGuinness entschuldigte fast diesen sehr umstrittenen Akt, mit dem auch Gas und Atomenergie als nachhaltig eingestuft werden,  so: „Die EU hat sich verpflichtet, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, und dazu müssen wir alle verfügbaren Mittel nutzen. Die Verstärkung privater Investitionen in den Übergang ist eine Voraussetzung für die Verwirklichung unserer Klimaziele. Heute haben wir strenge Bedingungen präsentiert, die zur Mobilisierung von Kapital für den Ausstieg aus schädlicheren Energieträgern wie Kohle beitragen. Und wir stärken die Markttransparenz, damit Anleger bei Investitionsentscheidungen ohne Weiteres erkennen können, ob Gas- oder Kernenergietätigkeiten im Spiel sind.“

Damit die EU bis 2050 klimaneutral werden kann, bedarf es umfangreicher privater Investitionen. Gestützt auf wissenschaftliche Gutachten und angesichts des derzeitigen technischen Fortschritts ist die Kommission der Auffassung, dass privaten Investitionen in Gas- und Kernenergietätigkeiten eine Rolle beim Übergang zukommt. Die in dem Rechtsakt erfassten Gas- und Kernenergietätigkeiten stehen im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der EU, betonte Kommissarin Mairead McGuinness.

Mit dem  gestern vorgelegten ergänzenden delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie werden weitere Wirtschaftstätigkeiten des Energiesektors in die EU-Taxonomie aufgenommen. Der Rechtsakt enthält

...um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen müssen wir dazu alle verfügbaren Mittel nutzen...!"Maired McGuinness, bild eu
“…um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen müssen wir dazu alle verfügbaren Mittel nutzen…!” Maired McGuinness, bild eu

demnach  klare und strenge Bedingungen, unter denen bestimmte Kernenergie- und Gastätigkeiten ebenfalls als Übergangstätigkeiten eingestuft werden können. Diese strengen Bedingungen lauten: Die betreffenden Gas- und Kernenergietätigkeiten müssen zum Übergang zur Klimaneutralität beitragen; die Kernenergietätigkeiten müssen die Anforderungen an die nukleare Sicherheit und die Umweltsicherheit erfüllen; die Gastätigkeiten müssen zum Umstieg von der Kohle auf erneuerbare Energieträger beitragen. Für alle genannten Tätigkeiten gelten noch weitere spezifischere Bedingungen, die im gestrigen vorgelegten ergänzenden delegierten Rechtsakt festgelegt sind.

Zudem werden spezifische Offenlegungspflichten für Unternehmen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Gas- und Kernenergiesektor festgelegt. Im Interesse der Transparenz hat die Kommission mit dem gestern  vorgelegten Rechtsakt den Taxonomie delegierten Taxonomie-Rechtsakt  über die Offenlegungspflichten geändert. So sollen Anleger erkennen können, welche Investitionsmöglichkeiten mit Gas- und Kernenergietätigkeiten verbunden sind.

Die Kommission erklärte zudem sie habe  auch die diesbezüglichen Stellungnahmen des Europäischen Parlaments berücksichtigt. So wurden ihren Angaben zufolge  beispielsweise die technischen Bewertungskriterien angepasst und Offenlegungs- und Prüfanforderungen aufgenommen, um die Klarheit und Anwendbarkeit der Kriterien zu verbessern.

Wie bei den anderen delegierten Rechtsakten zur Taxonomieverordnung haben das EU- Parlament und der Rat (die der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Taxonomieverordnung übertragen haben) nach der formellen Annahme vier Monate Zeit, den Rechtsakt zu prüfen und, falls sie es für notwendig erachten, Einwände zu erheben. Beide Organe können eine Verlängerung der Frist um weitere zwei Monate beantragen. Der Rat hat das Recht, ihn mit verstärkter qualifizierter Mehrheit abzulehnen, d. h., dass mindestens 72 Prozent der Mitgliedstaaten (mindestens 20 Mitgliedstaaten), die mindestens 65 Prozent der Bevölkerung der EU vertreten, Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erheben müssen. Das Europäische Parlament kann ihn mit einer Mehrheit (mindestens 353 Abgeordnete) im Plenum ablehnen.

Sofern weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erheben, tritt der ergänzende delegierte Rechtsakt in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2023.

Lesen Sie dazu auch unseren Bericht:

EU-Taxonomie: “Rechtsakt ablehnen wenn Atom und Gas so bleiben…!”

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