„…unter Wahrung hoher und europarechtlich gebotener ökologischer Schutzstandards Windenergieanlagen zügig und rechtssicher zu genehmigen“, dazu haben gestern , Montag, 04. April,  Bundesumweltministerin Steffi Lemke und Bundeswirtschafts- und Klimaminister  Robert Habeck ein gemeinsames Eckpunktepapier  „für schnelleren Windkraft-Ausbau und einheitliche Artenschutzvorgaben“ vorgelegt.

"In Deutschland gelten zukünftig klare und verbindliche Regeln......!"Steffi Lemke und Robert Habeck Bundeswirtschaftsminister, bild sandra Steins , bundesrg.
“In Deutschland gelten zukünftig klare und verbindliche Regeln……!”  Steffi Lemke und Robert Habeck Bundeswirtschaftsminister, bild sandra Steins , bundesrg.

“In Deutschland gelten zukünftig klare und verbindliche Regeln für den Artenschutz beim Windausbau“, verkündete danach Robert Habeck und erklärte weiter, mit verhaltenem Stolz: „ Jetzt ist der Weg frei für mehr Windenergie-Flächen an Land. Auf diese Einigung haben viele zu lange warten müssen: Windmühlenbauer, Energieunternehmen, Länder & Kommunen. Und sie ist gerade heute so wichtig, wo wir uns zügiger denn je aus der Klammer von Öl- und Gas-Importen befreien müssen und uns der aktuelle Weltklimabericht die Dringlichkeit beim Klimaschutz wieder deutlich vor Augen führt1“  Nach Darstellung Habecks und Steffi Lemkes wird   der Suchraum für geeignete Standorte nun erheblich vergrößert. In den Ländern soll so  mehr Rechtssicherheit bei Entscheidungen geschaffen und ein  vereinfachtes und beschleunigtes Genehmigungsverfahren geschaffen werden. Beide versicherten bei der Vorstellung des Papiers :“Abweichende Regelungen der Länder sind bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr möglich.”

Steffi Lemke versicherte perspektivisch:  ” Als nächsten Schritt werden wir jetzt zügig den im Koalitionsvertrag vereinbarten Pakt mit den Ländern umsetzen, um die Behörden vor Ort besser mit Personal und technischer Infrastruktur auszustatten.”

Insbesondere sollen nun  erstmals bundeseinheitliche, gesetzliche Standards für die Prüfung und Bewertung geregelt werden , inwieweit eine Windenergieanlage das Kollisionsrisiko für gefährdete Vogelarten signifikant erhöht (sogenannte Signifikanzprüfung). Diese Standards sollen im

"...jetzt zügig den im Koalitionsvertrag vereinbarten Pakt mit den Ländern umsetzen..."  ;  Steffi Lemke bild bundestag
“…jetzt zügig den im Koalitionsvertrag vereinbarten Pakt mit den Ländern umsetzen…” ; Steffi Lemke bild bundestag

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) festgelegt werden. Unter anderem ist vorgesehen, dass die Bewertung des Kollisionsrisikos für gefährdete Vogelarten mit Windenergieanlagen anhand einer abschließenden bundeseinheitlichen Liste kollisionsgefährdeter Brutvogelarten erfolgt.

Darüber hinaus sollen zukünftig artenspezifische Tabubereiche in genau definiertem Abstand zum Brutplatz sowie ein zusätzlicher Prüfbereich berücksichtigt werden müssen. Die Anforderungen an die Nachweise im Prüfbereich werden vereinfacht. Außerhalb des Prüfbereichs ist keine weitere Prüfung mehr erforderlich. Mit Blick auf Vermeidungsmaßnahmen wird eine Zumutbarkeitsschwelle für die Vorhabenträger festgelegt. Außerdem sollen artenschutzrechtliche Ausnahmen für die Genehmigung von Windenergieanlagen an Land zukünftig einfacher und rechtssicher erwirkt werden können. Liegen die dafür festgelegten Anforderungen vor, ist dann eine Ausnahme ohne behördliches Ermessen zu erteilen.

Das Repowering von Windenergieanlagen an Land, das heißt der Ersatz alter durch neue und leistungsstärkere Anlagen, soll erleichtert werden, indem bestehende Vereinfachungen aus dem Immissionsschutzrecht ins Naturschutzrecht überführt und konkretisiert werden. Damit werden beim Repowering Erleichterungen geschaffen, indem für viele dieser Projekte die zeitaufwendige Alternativenprüfung entfallen wird.

Abschließend macht das Papier maßgebliche  Vorgaben zur Nutzung von Landschaftsschutzgebieten (LSGs) für die Windenergie an Land. Bis das im Koalitionsvertrag vorgesehene Flächenziel für Windenergie an Land in Höhe von zwei Prozent der Bundesfläche erfüllt ist, sollen Windenergieanlagen demnach grundsätzlich innerhalb von Landschaftsschutzgebieten (LSG) zulässig sein. Die konkrete Flächenausweisung obliegt dabei nach wie vor den zuständigen Planungsbehörden.