„Ende vergangenen Jahres hatten einige Energiediscounter kurzfristig ihre Belieferung eingestellt und damit sowohl ihre Kundinnen und Kunden als auch die kommunalen Grundversorger vor erhebliche Herausforderungen gestellt . Der vorliegende Gesetzentwurf wird solche Situationen in Zukunft verhindern”, konstatierte gestern, Mittwoch 18. Mai, Ingbert Liebing , Hauptgeschäftsführer des Verbandes Kommunaler Unternehmen (VKU)  anlässlich der Anhörung zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung im  Energiewirtschaftsgesetz (EnWG ) am selben Tag im Bundestag.

" ....die Neuregelungen geben den Verbraucherinnen und Verbrauchern und den Grundversorgern nun die notwendige Rechtssicherheit...",  „Ingbart Liebing foto vku
” ….die Neuregelungen geben den Verbraucherinnen und Verbrauchern und den Grundversorgern nun die notwendige Rechtssicherheit…”, Ingbart Liebing foto vku

Laut Liebing geben die vorgeschlagenen Neuregelungen den Verbraucherinnen und Verbrauchern und den Grundversorgern nun die notwendige Rechtssicherheit sowie die Möglichkeit, rechtzeitig und angemessen auf solche Entwicklungen wie im vergangen Jahr zu reagieren. Besonders wichtig sind  aus VKU Sicht die neue Pflicht von Energielieferanten, die Beendung der Endkundenbelieferung mindestens drei Monate im Voraus der Bundesnetzagentur und ihren Kunden anzuzeigen sowie die Entkoppelung von Grund- und Ersatzversorgung. Gerade aktuell zeige sich wieder, wie wichtig eine zuverlässige und funktionsfähige Grundversorgung bei Strom und Gas in Krisenzeiten ist.

Der VKU erklärt in seinem Statement zur neuen Lage mit dem Inkrafttreten der beabsichtigten neuen Gesetzesbestimmungen entfalle  die Notwendigkeit der Aufteilung der Grund- und Ersatzversorgungspreise in Bestands- und Neukundentarife. Einige Grundversorger hatten diese Option genutzt, weil sie quasi über Nacht hunderttausende Kunden der Billigdiscounter aufnehmen und teure Energie an der Börse für diese Kunden nachbeschaffen mussten. Die Rückkehr zu einem einheitlichen Preis in der Grundversorgung kann laut VKU jedoch nicht von einem Tag auf den anderen erfolgen. Hier existieren gesetzliche Vorlauffristen und Mitteilungspflichten, die einzuhalten sind. Deshalb fordert Liebing: „Aus diesem Grund ist es dringend notwendig, im Gesetz noch eine entsprechende Übergangsregelung zu schaffen. Da diese bisher fehlt, besteht Nachbesserungsbedarf im parlamentarischen Verfahren!“

Der Gesetzentwurfes sieht zudem vor, die Fernwärmeversorgung in den Anwendungsbereich der besonderen Preiskontrolle des  §29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) einzubeziehen. Dies ist aus VKU-Sicht problematisch und entbehrt einer sachlichen Grundlage. Es gibt – aus Sicht des Verbandes- kein kartellrechtliches Vollzugsdefizit bei der Überprüfung von Fernwärmepreisen. Im Gegenteil: Fernwärmeversorger unterlägen ja  bereits der stärksten kartellrechtlichen Überprüfung. Der Verband hält fest: „Der Prüfungsansatz des § 29 GWB ist für die heterogenen Strukturen der Fernwärme nicht geeignet. Die Neuregelung ist schädlich für die notwendigen Investitionen in die Fernwärme. Das ist in der derzeitigen Situation das vollkommen falsche Signal.“