Die EU-Kommission hat am vergangenen Donnerstag  beschlossen rechtliche Schritte auch gegen Deutschland einzuleiten, weil – und jetzt lese und staune man- Berlin  die EU-Vorschriften zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß der EU-Richtlinie  2018/2001 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen) nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hat.

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EuGH-Sitzung: Muss es eine gegen Deutschland geben …?

Die Richtlinie schafft den rechtlichen Rahmen für die Entwicklung erneuerbarer Energieträger in der EU für die Strom-, Wärme- und Kälteerzeugung sowie den Verkehr. Gemäß der Richtlinie müssen bis 2030 EU-weit mindestens 32 Prozent der Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammen, und es müssen Maßnahmen im Hinblick auf die Kostenwirksamkeit von Fördermaßnahmen und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren für Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien ergriffen werden.

Die Richtlinie erleichtert – nach Angaben der Kommission- auch die Beteiligung der Bürger/innen an der Energiewende und enthält spezifische Zielvorgaben für die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien in den Bereichen Wärme- und Kälteerzeugung sowie Verkehr bis 2030. Außerdem enthält sie strengere Kriterien für die Gewährleistung der Nachhaltigkeit von Bioenergie. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht endete am 30. Juni 2021. Im Juli 2021 übermittelte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an alle genannten Mitgliedstaaten. Doch bisher haben Kroatien, Deutschland, Ungarn, Polen, Portugal und Rumänien der Kommission keine klaren und genauen Informationen über die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der einzelnen Bestimmungen der Richtlinie übermittelt. Zypern, Griechenland, Irland und Luxemburg haben nur einen Teil der erforderlichen nationalen Maßnahmen mitgeteilt. Die fraglichen Staaten, wie also auch Deutschland –  haben nun zwei Monate Zeit, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und dies der Kommission mitzuteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union, den EuGH also,  mit den Fällen zu befassen, heißt es in der Mitteilung der Kommission zur aktuellen Aktion.