“Eine der wenigen Möglichkeiten Deutschlands, auf dem Weltmarkt kurzfristig zusätzliche Erdgasmengen zu beschaffen, ist der Einkauf verflüssigten Erdgases (LNG)“, betonte Bundeswirtschafts- und Klimaminister Robert Habeck am vergangenen Freitag, 20. Mai, nach der Tagung des Bundesrates zu verschiedenen Gesetzesänderungen und- beschlüssen im Energie- und Umweltbereich. Der Bundesrat hatte am selben Tag  dem Gesetzentwurf zur Beschleunigung des

"..Diese Infrastrukturen müssten schnell geschaffen werden,....!" Robert Habeck und Jochen Homann,Chef Bundesnetzagentur (r.) bild bundesnetzag.
“Diese Infrastrukturen müssten schnell geschaffen werden,….!” Robert Habeck und Jochen Homann,Chef Bundesnetzagentur (r.) bild bundesnetzag.

Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNGG) zugestimmt. Durch das Gesetz werden die Verfahren zur Zulassung der Errichtung und des Betriebs von festen und schwimmenden Flüssiggasterminals (LNG-Terminals, Liquified Natural Gas), sogenannten FSRU (Floating Storage and Regasification Units) sowie des Baus der erforderlichen Anbindungsleitungen zum Gasnetz beschleunigt

Um das LNG in Deutschland anlanden, regasifizieren und weiterleiten zu können, ist eine LNG Infrastruktur notwendig, konstatierte der Minister noch einmal und verwies darauf,  diese lässt sich kurzfristig über sogenannte schwimmende LNG Terminals erreichen; erforderlich sind ferner Anbindungsleitungen, damit das Erdgas weiter transportiert werden kann. Diese Infrastrukturen müssten schnell geschaffen werden, folgerte Habeck.

Das LNG-Beschleunigungsgesetz ermöglicht es den Genehmigungsbehörden nun – laut BMWK-Erläuterungen –  bei schwimmenden LNG-Anlagen und Leitungen vorübergehend, auf Basis des EU-Rechts unter bestimmten Voraussetzungen von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen. Dies ist demnach durch die derzeit bestehende Ausnahmesituation gerechtfertigt. Die UVP Richtlinie sieht in Artikel 2 Absatz 4 eine Ausnahmemöglichkeit für Sondersituationen vor, bei denen reguläre Verfahren wegen der Eilbedürftigkeit nicht mehr durchgeführt werden können. Diese Ausnahmetatbestände werden herangezogen und ausbuchstabiert. Wichtig ist: Die materiellen, d.h. inhaltlichen Zulassungsvoraussetzungen nach dem Immissionsschutzrecht, insbesondere nach den europäischen Vorgaben zur Seveso III-Richtlinie und auch zum Wasserrecht werden bei allen LNG-Anlagen und auch den Anbindungsleitungen nicht verändert. Sie gelangen weiterhin zur Anwendung, sodass eine umfassende materiell-rechtliche Prüfung durch die Behörden weiter gewährleistet wird. Bei festen LNG-Terminals, die noch nicht in diesem Winter in Betrieb gehen, wird weiterhin eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

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und auch: “Entwurf des LNG-Beschleunigungsgesetzes verstößt gegen das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot…!”

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