Bundeswirtschafts- und Klimaminister Robert Habeck plant weitere Schritte auf dem Weg zur Unabhängigkeit von russischen Gasimporten. Dazu sind  Vorsorgemaßnahmen zum zeitweisen Ersatz des Erdgasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Erdgasmangellage vorgesehen . Umwelt-

Und doch wieder gebraucht:  "Zum zeitweisen Ersatz des Erdgases ...,"  ...Karik. U+E
Und doch wieder gebraucht: “Zum zeitweisen Ersatz des Erdgases …,” …Karik. U+E

und Energie-Report hat aus Kreisen des Bundeswirtschafts- und Klimaministeriums (BMWK)  ein genaueres Papier des Ministeriums erhalten in dem die Planungen und der dazu gehörige Gesetzentwurf näher beschrieben sind. Umwelt- und Energie-Report hat gestern, Donnerstag 26. Mai, bereits ausführlich berichtet, , s. unten und angekündigt, dass heute der zweite Bericht mit Einzelheiten, folgt.

Ein Gesetzentwurf des BMWK zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Erdgasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage (Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz) ist am vergangenen Dienstag, 24. Mai, in die Ressortabstimmung gegangen. Er umfasst Maßnahmen, mit denen befristet bis zum 31. März 2024 Erdgas in der Stromerzeugung eingespart werden soll. Hierfür sollen ersatzweise Kohlekraftwerke länger in den unterschiedlichen Reserven gehalten werden. Denn im Fall einer tatsächlichen oder drohenden Erdgasmangellage ist die Reduktion des Gasverbrauchs auch im Stromsektor erforderlich.

  1. Auf Abruf: Einsatz von Kraftwerken aus der Netzreserve am Strommarkt Die Maßnahme betrifft systemrelevante Kraftwerke, für die in den Jahren 2022 und 2023 ein Verbot der Kohleverfeuerung gemäß KVBG-Ausschreibungen wirksam würde (2022: 2,1 GW; 2023: 0,5 GW) oder die bereits in der Netzreserve vorgehalten und nicht mit Erdgas betrieben werden (ca. 4,3 GW Steinkohleanlagen und 1,6 GW Mineralölanlagen).

Stellt das BMWK in einer Rechtsverordnung fest, dass eine Gefährdung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems nicht ausgeschlossen werden kann („Abruf“), können die Kraftwerke für einen durch das BMWK festgelegten Zeitraum in den Strommarkt zurückkehren. Der Betrieb am Strommarkt erfolgt freiwillig. Chancen und Risiken liegen beim Betreiber.

Damit die Kraftwerke im Fall eines Abrufs für einen Marktbetrieb bereit sind, müssen die Kraftwerksbetreiber Folgendes sicherstellen:

  • Die Anlagen müssen zu einem Stichtag technisch in einen Zustand versetzt werden, der einen dauerhaften Betrieb am Strommarkt erlaubt. Die dafür anfallenden Kosten werden erstattet. Im Zeitraum der Marktteilnahme werden keine Kosten
  • Die Kraftwerksbetreiber werden verpflichtet zu einem Stichtag eine bestimmte Menge Brennstoff vorrätig zu halten, damit genügend Brennstoff für den Markteinsatz vorhanden

Insgesamt können dem Strommarkt auf diese Weise erhebliche zusätzliche Kapazitäten für eine Krisensituation zur Verfügung gestellt werden.”

Lesen Sie dazu auch unseren Bericht: “… der Einsatz von Kohlekraftwerken im Stromsektor für den kurzfristigen Bedarfsfall wird ermöglicht ….!”