Der Bundesrat am vergangenen Freitag, 20. Mai, Änderungen am Energiesicherungsgesetz zugestimmt. Damit ist eine Treuhandverwaltung oder Enteignung von Unternehmen der kritischen Infrastruktur möglich.

Bundesrat stimmt zu:  ....Enteignung von Unternehmen der kritischen Infrastruktur möglich   ... ... .bild frank bräuer
Bundesrat stimmt zu: ….Enteignung von Unternehmen der kritischen Infrastruktur möglich … … .bild frank bräuer

Die Länderkammer weist in ihrem  kommentierenden Bericht allerdings auch darauf hin, dass es hierzu einer angemessenen Balance zwischen Marktmechanismen und hoheitlichen Eingriffen bedarf und sich insofern zukünftig weitere Anpassungs- und Präzisierungsbedarfe ergeben werden – u.a. bei der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bund und Ländern beim Krisenmanagement. Diese sollten in einem zeitnah erforderlichen weiteren Novellierungsschritt umgesetzt werden, wünscht die Länderkammer.

Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine habe die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft, heißt es in der Gesetzesbegründung. Um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten, müssten die Krisenvorsorge und die Instrumente der Krisenbewältigung gestärkt werden. Es sei möglich, dass in Deutschland eine Erdgasmangellage eintreten könnte. Eine kurzfristige Knappheitssituation könnte sich zudem ergeben, wenn die Europäische Union ein Ölembargo gegen Russland verhängen sollte. In diesem Zusammenhang erscheine es möglich, dass Unternehmen der kritischen Infrastruktur ihre Aufgaben nicht erfüllen werden und dadurch kurzfristig eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht. Bundeswirtschafts- und Klimaminister Robert Habeck begrüßte den Länderschritt und erklärte unter anderem : „Wir arbeiten hart daran, uns Schritt für Schritt und Sparte für Sparte aus der Klammer russischer Importe zu befreien. Dafür müssen wir gemeinsam alle Hebel in Bewegung setzen und uns für den nächsten und die kommenden Winter wappnen. Das heißt konkret, dass wir Schritt für Schritt weniger Gas aus Russland importieren müssen, um unsere Abhängigkeit zu verringern und dafür Alternativen brauchen!“

Mit der Zustimmung  der Länder zu den Änderungen am Energiesicherungsgesetz werden nun auch bestehende Verordnungsermächtigungen präzisiert und durch zusätzliche Verordnungsermächtigungen ergänzt, um zum Beispiel unklare Einfluss- und Rechtsverhältnissen bei Betreibern kritischer Infrastrukturen, die die Erfüllung ihrer Aufgaben gefährden, entgegenwirken zu können. Dementsprechend wird auch die Gassicherungsverordnung angepasst. Außerdem erhält das Energiesicherungsgesetz eine neue Struktur, so dass besondere Maßnahmen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Energiemarktes und Maßnahmen der Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall voneinander abgegrenzt sind.

Das Gesetz wird jetzt über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt dann zu Teilen am Tag nach der Verkündung, in Kraft; einige Änderungen treten erst am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft. Die begleitende Entschließung wurde von der Länderkammer an die Bundesregierung gesandt. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anregungen des Bundesrates befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.