Um die Wärme- und Energieversorgung in der kommenden Kälteperiode zu sichern, ist gestern, Dienstag 09. August,  eine befristete Erdgas-Sicherungsumlage auf Basis des § 26 Energiesicherungsgesetz in Kraft getreten, gab das Bundeswirtschafts- und Klimaministerium (BMWK) am selben Tag bekannt.

Damit soll erreicht werden, dass in der durch den russischen Angriff auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise Insolvenzen und Lieferausfälle in der Gasversorgung verhindern und so die

"..Mit der .Erdgas-Sicherungsumlage Insolvenzen und Lieferausfälle in der Gasversorgung verhindern ..!"
“..Mit der .Erdgas-Sicherungsumlage Insolvenzen und Lieferausfälle in der Gasversorgung verhindern  ..!”

Versorgungssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft aufrechterhalten  werden und dies insbesondere während der kommenden Heizperiode. Die befristete Umlage soll durch weitere, zielgenaue Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger und eine Verlängerung der Hilfsprogramme für die Wirtschaft flankiert werden, gab das BMWK weiter bekannt.

Die Rechtsverordnung der Bundesregierung wurde am vergangenen Montag, 08. August,  im Bundesanzeiger veröffentlicht und war zuvor dem Bundestag gemäß § 26 des Energiesicherungsgesetzes mitgeteilt worden. Die Gas-Sicherungsumlage wird befristet erhoben, vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024. Die Geltung der Rechtsverordnung ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Energiesicherungsgesetzes zeitlich befristet bis zum 30. September 2024.

Die Rechtsverordnung zur Einführung einer Erdgas-Sicherungsumlage basiert auf § 26 des Energiesicherungsgesetzes. Noch mal und noch präziser: Übergreifendes Ziel ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten, Insolvenzen von Gashändlern und Dominoeffekte in der Lieferkette der Energiewirtschaft zu verhindern.

Bis Anfang Oktober tragen die betroffenen Gasimporteure weiterhin die hohen Kosten für die Ersatzbeschaffung vollständig allein. Ab dem 1. Oktober haben sie mit der nun beschlossenen Rechtsverordnung die Möglichkeit, für einen Großteil ihrer Ersatzbeschaffungskosten einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, aber nur für eine begrenzte Zeit. Den Ausgleich können die Gasimporteure bei dem Marktgebietsverantwortlichen, der Trading Hub Europe, beantragen. Konkret können sie dabei 90 Prozent der tatsächlichen Mehrbeschaffungskosten geltend machen, und das nur für Bestandsverträge.

Ein Wirtschaftsprüfer oder andere in der Verordnung genannte Prüfer müssen die Richtigkeit testieren. Die Bundesnetzagentur begleitet als unabhängige Behörde das Verfahren.

Um den Ausgleich zu finanzieren, sollen so die Kosten über die „saldierte Preisanpassung“, also eine Art Umlage, auf viele Schultern verteilt werden. Damit soll laut BMWK auch verhindert, dass auf einen Teil der Gaskunden – nämlich diejenigen, die mittelbar von Gasimporteuren mit hohen Ersatzbeschaffungskosten versorgt werden, – untragbare Preissteigerungen zukommen und es in der Wirtschaft zu Wettbewerbsverzerrungen kommt. Die genaue Höhe der befristeten Umlage berechnet der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe. Sie wird am kommenden Montag, 15. August,  mitgeteilt.

Das BMWK gab aber auch bekannt, dass Einzelfragen, die im Rahmen der Ressortabstimmung und der Anhörung des Parlaments nicht abschließend geklärt werden konnten, unabhängig vom Inkrafttreten der Verordnung weiter geprüft werden.

Lesen Sie dazu auch unseren Bericht: Erdgas:”… die Bundesregierung greift nun in den Markt ein …!”