Die kurzfristig zu Beginn der Woche von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwürfe zur Umsetzung der Energiepreisbremsen für Gas, Wärme und Strom „…beinhalten ein sehr komplexes Vorhaben mit extrem ambitioniertem Zeitplan urteilt Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbandes Kommunaler Unternehmen (VKU).

" .... ein sehr komplexes Vorhaben mit extrem ambitioniertem Zeitplan  ..... !" Ingbert Liebing foto vku
” …. ein sehr komplexes Vorhaben mit extrem ambitioniertem Zeitplan ….. !” Ingbert Liebing foto vku

„Wir begrüßen, dass die Gesetze bei den Preisbremsen die Zahlungen für Haushaltskunden ab März vorsehen. Das ist angesichts der späten Gesetzesbeschlussfassung Mitte Dezember immer noch ambitioniert, aber leistbar. Sie beinhalten dann auch Rabatte für Januar und Februar. Das verursacht Mehraufwand, vermeidet aber einen undurchführbaren Zahlungstermin schon im Januar.

Doch Liebing fürchtet der Start für große Verbraucher wie Unternehmen und Industriebetriebe bleibe ambitioniert. Denn sie rechneten in der Regel monatlich nach Verbrauch ab. Hier müsste beispielsweise die erste Gutschrift in der Januar-Rechnung für Erdgas bzw. Wärme enthalten sein. Liebing kündigte zwar an: „Die Stadtwerke werden alles daransetzen, dass das funktioniert!“ Doch mahnt  er auch: „ Wir erwarten allerdings von der Politik, dass die EU-beihilferechtliche Prüfung dieser Zuschüsse so schnell wie möglich durchgeführt wird, damit rasch Klarheit besteht. Auch müssen die bürokratischen Pflichten bei der Antragstellung für Industrie und Gewerbe noch einmal sehr genau geprüft werden!“

Dringender Änderungsbedarf besteht  aus Sicht des VKU allerdings bei dem Kreis der anspruchsberechtigten Unternehmen. Die Gesetzentwürfe schließen alle Unternehmen von den Preisbremsen aus, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darin liegt, Energie zu erzeugen, umzuwandeln oder zu verteilen. Das ist völlig willkürlich und gefährdet die kommunale Daseinsvorsorge. Bei den Stadtwerken wären so verschiedene Versorgungsbereiche von der Wasserversorgung bis zum Öffentlichen Nahverkehr oder den Schwimmbädern, die neben der Energieversorgung betrieben werden, mit betroffen, erführen also keine Preisdämpfung. Forderung des VKU: „Nur für die Entnahmestellen, die der Erzeugung oder Umwandlung von Energie dienen, darf die Entlastung verwehrt werden!“

Ein gefährlicher Irrweg ist aus Sicht des VKU nach wie vor die im Rahmen der Strompreisbremse vorgesehene Erlösabschöpfung von sog. Zufallsgewinnen. Denn: Die rückwirkende Abschöpfung ab September gefährde das Investitionsklima. Liebing konstatiert: „Auf den notwendigen rechtlichen Rahmen für Investitionen in den Klimaschutz kann sich damit hierzulande kaum noch jemand verlassen. Das gilt umso mehr, als eine klare zeitliche Befristung fehlt. Der Anwendungsbereich kann durch Verordnungserlass über den 30. Juni 2023 hinaus verlängert werden. Außerdem müssen Betreiber von Anlagen der Erneuerbaren Energien aufgrund von Pauschalen und Abschlägen eine Abschöpfung befürchten, selbst dann, wenn gar keine besonders hohen Gewinne entstehen. Das könnte vor allem die Abfallverstromungsanlagen treffen!“

Liebing fordert  auch hier müsse  nachgebessert werden. Er lobt aber auch, dass entgegen erster Pläne die operative Umsetzung besser ausgestaltet wurde. Die Verteilnetzbetreiber werden demnach  nicht mehr die organisatorische Hauptlast der Erlösabschöpfung tragen müssen.