Ein zentrales Thema bei der Regierungspressekonferenz am vergangenen Freitag, 25. November , war, dass  Energieverbände und Versorger Front machen gegen Pläne der Bundesregierung “Zufallsgewinne” auf dem Strommarkt und Gasmarkt abzuschöpfen, um so auch die  Strompreisbremse mitzufinanzieren.  So teilte der Hamburger Energieversorger Lichtblick am vergangenen Donnerstag , 24. November,  unter Verweis auf ein in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten mit, der Gesetzentwurf verstoße gegen EU-Recht und verletze die Eigentumsgarantie. Und so wollte ein Journalistenkollege von Dr. Beate Baron, der Sprecherin von Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck wissen:

"Noch einmal zur Einordnung: Das sind ja zwei Gesetzentwürfe ...!“ Dr. Beate Baron:
Noch einmal zur Einordnung: Das sind ja zwei Gesetzentwürfe …!“ Dr. Beate Baron

“Frage: Frau Baron, es gibt ja bereits jetzt schon Klageandrohungen von Energieversorgern. Es gibt auch ein Rechtsgutachten, das das Ganze für verfassungswidrig hält, ich glaube, gerade hinsichtlich dieses Abschöpfungsmechanismus. Wie ernst nimmt der Minister diese Bedenken?

Beate Baron versuchte noch mal Klarheit zu schaffen: „Noch einmal zur Einordnung: Das sind ja zwei Gesetzentwürfe, der Gesetzentwurf bezüglich der Gaspreisbremse und der Gesetzentwurf bezüglich der Strompreisbremse. Beide Gesetzentwürfe basieren auf den gemeinsamen Arbeiten der eingesetzten Arbeitseinheiten des Bundeskanzleramtes, des Bundesfinanzministeriums und des Bundeswirtschaftsministeriums. In allen drei Häusern wurden diese Entwürfe ja erarbeitet, geprüft und umfassend bewertet. Wichtig ist an dieser Stelle eben auch der Hinweis, dass es bei dem Gesetzentwurf in dem Punkt, der kritisiert wird – es wird ja in der Kritik, die es gab, der Abschöpfungsmechanismus kritisiert -, um die Umsetzung von EU-Recht geht. Es gibt eine EU-Verordnung, die EU-Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf hohe Energiepreise. Diese EU-Verordnung sieht diesen Abschöpfungsmechanismus vor, und das EU-Recht hat hier auch bewusst die Rechtsform der EU-Verordnung gewählt, nicht die der EU-Richtlinie. Die Verordnung macht ja auch in ihrem Text sehr deutlich, dass die Verordnung in all ihren Teilen verbindlich ist und in den Mitgliedsstaaten gilt. Damit ist das eben auch durch EU-Recht vorgegeben. Insofern sieht der Gesetzentwurf eine verfassungs-konforme Ausgestaltung dieser Gesichtspunkte vor und setzt eben verbindliches EU-Recht um.“

Eine Journalistenkollegin fasste dann später dazu nach: „Frage: An Frau Baron: Der Fachverband Biogas warnt diese Woche, dass die geplante Erlösabschöpfung im Energiebereich massiv die Wirtschaftlichkeit der Anlagenbetreiber mindern würde und zur Abschaltung von 2 Gigawatt Leistung sowie von Blockheizkraftwerken für 360 000 Haushalte führen könnte. Das sind, glaube ich, ungefähr so viel wie zwei Kernkraftwerke. Gibt es dazu eine Stellungnahme oder eine Reaktion vom BMWK, die das entkräften könnte?“

Beste Baron bestätigte noch mal: „Auch das betrifft ja die Gesetzentwürfe zur Storm- und Gaspreisbremse, die gerade in der Abstimmung sind. Konkret noch einmal zu dem

"Frage : Der Fachverband Biogas warnt diese Woche, dass die geplante Erlösabschöpfung im Energiebereich massiv die Wirtschaftlichkeit der Anlagenbetreiber mindern würde...!" ,Regierungspressekonferenz..., Bild Christian Plambeck
Frage : Der Fachverband Biogas warnt diese Woche, dass die geplante Erlösabschöpfung im Energiebereich massiv die Wirtschaftlichkeit der Anlagenbetreiber mindern würde…!” ,Regierungspressekonferenz…, Bild Christian Plambeck

Abschöpfungsmechanismus: Mit dem Abschöpfungsmechanismus setzen wir EU-Recht um, und das EU-Recht geht hier auch differenziert vor. Es werden zum einen Anlagen ab einer Anlagengröße von 1 Megawatt abgeschöpft. Viele bäuerliche Biogasanlagen liegen klar darunter und sind deswegen nicht erfasst. Es werden die Technologien erfasst, die die Verordnung nennt. Das heißt, es sind alle erneuerbaren Technologien – außer Biomethan, weil da ja ein anderer Zweck dahintersteht – erfasst. Dann gibt es aber auch noch einen sogenannten Sicherheitspuffer, der noch einmal eingezogen wird, eine Sicherheitsgarantie, die mit eingerechnet werden kann.

Durch dieses differenzierte Vorgehen versuchen wir eben, beiden Interessen gerecht zu werden, nämlich zum einen dem Interesse, dass wir hier insgesamt eine Entlastung brauchen, die eben über einen Mechanismus finanziert werden soll, bei dem sehr hohe Zufallsgewinne abgeschöpft werden. Zugleich nehmen wir aber, wie gesagt, kleine Anlagen bis 1 Megawatt aus und ziehen auch noch einmal Sicherheitslinien ein, indem eine Sicherheitsmarge mit eingerechnet werden kann.“

Der Journalistenkollege setzte mit einer Zusatzfrage nach: „Das heißt, nach Ihrer Interpretation müsste keine so große Anzahl an Anlagen abgeschaltet werden?“

Beate Baron dazu: „Wie gesagt, nach den Informationen, die ich habe, hat das EU-Recht sehr bewusst eine Grenze des Anwendungsbereichs formuliert, indem eben gesagt wird: Wir nehmen kleine Anlagen bis zu einer Anlagengröße von 1 Megawatt aus. Die meisten der bäuerlichen Biogasanlagen liegen bei 500-600 Kilowatt, also unter 1 Megawatt. Natürlich gibt es auch sehr große Anlagen; es gibt auch da Anlagen, die oberhalb dieses Wertes liegen. Diese Anlagengröße wurde aber bewusst gewählt, um zu sagen: kleine Anlagen sind nicht erfasst, aber ab der Größe von 1 Megawatt ist es dann eben erfasst. Das ist die Umsetzung von EU-Recht!“