Das Bundeskabinett hat gestern, 30.Januar,  den von Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck vorgelegten Entwurf einer Formulierungshilfe zur Umsetzung der EU-Notfall-Verordnung (EU-NotfallVO) beschlossen. Besondere Relevanz hat Artikel 6 der Verordnung, erklärte gestern nach Kabinettsbeschluss Hermann Albers, Präsident Bundesverband WindEnergie (BWE)  Mit Umsetzung dieses Artikels in das deutsche Recht werden aus seiner Sicht  für einen Zeitraum von eineinhalb Jahren artenschutzrechtliche Erleichterungen für Vorhaben der Windenergie in den sog. Windenergiegebieten vorgeschrieben.

"Ich bin Minister  Habeck dankbar für diesen Vorstoß ....!" Hermann Albers überbringt seine Botschaften immer mit einem Lächeln
Ich bin Minister Habeck dankbar für diesen Vorstoß ….!” Hermann Albers überbringt seine Botschaften immer mit einem Lächeln

“Die Aussetzung der Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfung in den Genehmigungsverfahren haben das Potenzial, die Verfahren in den nächsten Monaten zumindest in den ausgewiesenen Gebieten deutlich zu beschleunigen“, konstatiert Albers. Und er urteilt weiter: „ Angesichts der enormen Aufgaben, vor denen die Windenergie steht, kommt diese Maßnahme keinen Moment zu früh. Dieser wichtige Vorstoß darf nun nicht aufgrund von zeitlich begrenzter Gültigkeit und begrenzter Verfügbarkeit von Windenergiegebieten im Sande verlaufen. Für die langfristige Wirksamkeit braucht es eine dauerhafte Verankerung im europäischen und deutschen Recht und die schnelle Ausweisung weiterer Windenergiegebiete. So kann sich die Beschleunigungswirkung auch in der Breite zeigen.”

Die Möglichkeit zur Aussetzung der UVP sowie der Artenschutzprüfung findet sich in Artikel 6 der Verordnung bzw. im Entwurf des § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz. Voraussetzung dafür ist, dass bei der Planung eine strategische Umweltprüfung (SUP) erfolgt ist. Vorgegeben wird die Durchführung der SUP im Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Der BWE empfiehlt für eine größtmögliche Anwendung der Erleichterung sollte klargestellt werden, dass die Vorgaben auch für gekippte Plangebiete gelten, solange diese nicht aus naturschutzfachlichen Gründen – wegen Fehlern der SUP – gekippt wurden und eine Umweltprüfung auf Planungsebene durchgeführt wurde.

Die Vorschrift sieht vor, dass geeignete und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen auf Grundlage vorhandener Daten bzw. die Festsetzung von Ausgleichszahlungen angeordnet werden können, so dass der Artenschutz materiell gewahrt bleibt. Der Vorschlag wurde von der deutschen Seite in die Verhandlungen eingebracht.

“Die deutsche Initiative hat hier die Möglichkeit geschaffen, eine der ganz großen Blockaden beim

„Alle drei Gebotsrunden zu den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land .“, ...Windpark HöhnDie deutsche Initiative hat hier die Möglichkeit geschaffen, .Foto: Sascha Ditscher/evm
Die deutsche Initiative hat hier die Möglichkeit geschaffen, …Windpark Höhn .Foto: Sascha Ditscher/evm

schnellen Ausbau der Windenergie zeitlich begrenzt zumindest in ausgewiesenen Gebieten auszusetzen“,  lobt Hermann Albers. Dies stellt einen entscheidenden Paradigmenwechsel im Zusammenspiel des Planungs- und Genehmigungsrechts dar. Ich bin Minister Habeck dankbar für diesen Vorstoß.”

Neben der Möglichkeit zur Aussetzung der UVP enthält die EU-NotfallVO in Artikel 3 die Verankerung des – europaweiten – überwiegenden öffentlichen Interesses an Erneuerbaren Energien. In Artikel 5 finden sich außerdem Regelungen zur Fristverkürzung und ggf. einer sog. “Delta-UVP” bei Repowering-Verfahren. Deren Genehmigungsverfahren inklusive Netzanschluss dürfen nicht länger als sechs Monate dauern. Diese Regelungen gelten im Gegensatz zu Art. 6 ohne Umsetzung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

„Die Frist von sechs Monaten gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Behörden die Vollständigkeit des Antrags bestätigen. Damit sind die Behörden hier der Flaschenhals“, betont Albers. Die Vollständigkeit wird oft spät, teilweise gar nicht erklärt. Damit sich die intendierte Wirkung auch hier entfalten kann wäre es daher wichtig, die NotfallVO mit der Novelle des Bundes-Immissionschutzgesetzes zu flankieren, die bereits vor einiger Zeit angekündigt wurde. Zusätzlich müssen die Behörden kurzfristig mit mehr Personal ausgestattet werden, damit möglichst viele Repoweringprojekte noch während des Geltungszeitraums der EU-NotfallVO angeschoben werden können.”

Die EU-NotfallVO trat am 30.Dezember vergangenen Jahres (.2022 ) in Kraft. Sie gilt unmittelbar für einen Zeitraum von 18 Monaten in allen Mitgliedsstaaten der EU und soll dazu beitragen, die aktuelle Energiekrise abzufedern, indem der Ausbau der Erneuerbaren Energien beschleunigt wird.