„Die Bundesregierung hat heute, Montag 30. Januar,  einen Windausbau-Beschleuniger auf den Weg gebracht, wie wir ihn noch nicht hatten. Die Verfahren für den Ausbau von Windenergieanlagen an Land und auf See werden noch mal deutlich schneller“, jubelte fast in höchsten Tönen Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck nachdem das Kabinett den Beschluss tatsächlich gefasst hatte.

„Die Beschleunigung ist absolut erforderlich. Aber klar ist auch,..!" Robert Habeck bild andreas mertens bmwk
Die Beschleunigung ist absolut erforderlich. Aber klar ist auch,..!” Robert Habeck bild andreas mertens bmwk

Der Minister betonte dabei das neue Verfahren gelte nun auch für den Ausbau der Stromleitungen. „Damit erhöhen wir die Dynamik des Ausbaus der Erneuerbaren Energien nochmal kräftig. Zusammen mit der Reform des EEG, der Anhebung der Höchstsätze in den Ausschreibungen für Wind- und Solar und einer Reihe von weiteren Änderungen haben wir den Weg für die Beschleunigung freigeräumt „ konstatierte der Minister und gab den Ball gleich weiter: „ Die Bundesländer und die Genehmigungsbehörden haben nun die gesetzlichen Grundlagen, um den Windkraftausbau mit voller Kraft voranzutreiben und Anlagen zügig zu genehmigen. Ich bin sicher, dass sie das jetzt auch tun werden, schließlich liegt die dreifache Dringlichkeit auf der Hand: Die Erneuerbaren sind Klimaschutz, sie sind eine Standortfrage, sie bedeuten Sicherheit.“

Der Minister machte auch deutlich: „Die Beschleunigung ist absolut erforderlich. Aber klar ist auch, dass der Artenschutz wichtig ist und bleibt. Der Artenschutz wird materiell gewahrt. Es wird weiterhin Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen geben.“

Die sogenannte EU-Notfallverordnung war am 19. Dezember im EU-Energieministerrat beschlossen worden und ermöglicht in den Mitgliedstaaten eine deutliche Beschleunigung. Sie wird nun durch Änderungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz, im Windenergie-auf-See-Gesetz und im Energiewirtschaftsgesetz in nationales Recht umgesetzt. Dafür hat das Kabinett am vergangenen Montag  eine Formulierungshilfe beschlossen, die in das parlamentarische Verfahren zur Änderung des Raumordnungsgesetzes eingebracht werden soll. Folgende Kerninhalte sind vorgesehen:

"Die Verordnung gilt für alle Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Stromnetze ..."; Bild bmwi
Die Verordnung gilt für alle Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Stromnetze …”; Bild bmwi
  • Anwendungsbereich: Die Verordnung gilt für alle Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Stromnetze ab einer Leistung von 110 kV, die vor dem 30. Juni 2024 begonnen werden. Auch bereits begonnene Genehmigungsverfahren können von den Erleichterungen profitieren.
  • Vereinfachte Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Netzinfrastrukturprojekte in ausgewiesene EE- und Netzgebiete: Für ausgewiesene EE- und Netzgebiete, die bereits eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, entfällt im Genehmigungsverfahren die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfung.
  • Um die artenschutzrechtlichen Belange zu wahren, stellt die zuständige Behörde aber sicher, dass der Betreiber angemessene und verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchführt. Insbesondere wenn solche Maßnahmen nicht existieren, müssen Betreiber einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm leisten. Die Bewertung erfolgt auf Basis bestehender Daten. Die Vorgaben der Vogelschutz-, Fauna-Flora-Habitat- und UVP Richtlinie zur artenschutzrechtlichen Prüfung und UVP werden für den Anwendungsbereich der Verordnung außer Kraft gesetzt.
  • Lesen Sie dazu auch unseren Bericht: Windenergie. “Ich bin Minister Habeck dankbar für diesen Vorstoß
  • und auch: Kabinett stellt Weichen für beschleunigten Ausbau von Windanlagen