Bundesumweltministerin Barbara Hendricks : Bisher hat sie ihre Befürchtungen dem belgischen Vizepremier Jambon nur vorgetragen - folgt bald eine Klage ?
Bundesumweltministerin Barbara Hendricks : Bisher hat sie ihre Befürchtungen dem belgischen Vizepremier Jambon nur vorgetragen – folgt bald eine Klage ?

Wir haben bei Bundesumweltministerin Barbara Hendricks angefragt: “Gibt die Espoo- Konvention im Rahmen der grenznahen Pannenreaktoren Fessenheim, Doel, Tihange , Beznau und Leibstadt Möglichkeiten der Einwirkung durch deutsche Kläger?”

Wir haben dazu  angefügt:
“Befürchtungen, dass durch diese „Projekte“ große Umwelteinwirkungen nicht nur auf deutschem Gebiet erfolgen können sind durch die Bundesregierung und verschiedene Initiativen dokumentiert.”

Die Ministerin ließ uns durch eine Sprecherin erklären:

“Die Espoo-Konvention der UN-ECE ist ein internationales Übereinkommen, das die Vertragsstaaten verpflichtet, für die Zulassung bestimmter Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Vertragsstaats haben können, eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Darunter fallen auch Atomkraftwerke.

Bundesumeweltministerin Barbara Hendricks ließ uns durch eine Sprecherin übermitteln: Nur die Bundesregierung könne klagen ...
Bundesumeweltministerin Barbara Hendricks ließ uns durch eine Sprecherin übermitteln: Nur die Bundesregierung könne klagen …

Verstößt ein Vertragsstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem Espoo-Übereinkommen, indem er bspw. bei der Genehmigung für die Errichtung oder für eine wesentliche Änderung eines Atomkraftwerks keine grenzüberschreitende UVP durchführt, kann ein anderer Vertragsstaat bei dem sog. Implementation Committee der Espoo Konvention beantragen, dass ein Überprüfungsverfahren durchgeführt wird.

Antragsberechtigt sind jedoch nur die Vertragsstaaten selbst, d.h. die zuständigen Regierungsstellen, nicht einzelne Bürgerinnen und Bürger oder Umweltvereinigungen.

Reichen Bürgerinnen, Bürger oder Umweltvereinigungen in solchen Fällen gleichwohl eine Beschwerde bei dem Implementation Committee der Espoo-Konvention ein, kann das Committee den Vorgang zum Anlass nehmen, aus eigener Initiative ein Überprüfungsverfahren gegen den betreffenden Vertragsstaat einzuleiten.

Sieht das Committee dazu keine Veranlassung, wird es die Beschwerde als unzulässig zurückweisen.”

Nachgefragt,…

… ob mit  “Regierungsstellen” auch Landesregierungen gemeint sein könnten, erfuhren wir, dass dies keineswegs so ist.
Nur die Bundesregierung kann auf Basis der Espoo-Convention klagen.