Gestern, Donnerstag 11. August,  hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Entwurf der novellierten Förderrichtlinie zum Umweltbonus zur Abstimmung an die übrigen betroffenen Ministerien der Bundesregierung gesandt. Der Entwurf basiert auf den Eckpunkten  auf die sich die Bundesregierung am 26. Juli 2022 verständigt hatte, gab das BMWK gestern weiter bekannt.

"...auch gemeinnützige Organisationen weiterhin vom Umweltbonus profitieren  ..!" Robert Habeck  bild andreas mertens bmwk
“…auch gemeinnützige Organisationen weiterhin vom Umweltbonus profitieren ..!” Robert Habeck bild andreas mertens bmwk

Neu ist, dass ab dem 1. September 2023 neben Privatpersonen auch gemeinnützige Organisationen weiterhin vom Umweltbonus profitieren sollen.

„Ab 2023 fokussieren wir uns bei der E-Auto-Förderung voll auf Klimaschutz und rein batterieelektrische Fahrzeuge“, betonte noch mal Bundeswirtschafts- und Klimaminister Robert Habeck anlässlich der Mitteilung, dass sein Haus den Entwurf der novellierten Förderrichtlinie an die übrigen betroffenen Ministerien der Bundesregierung gesandt hat.

Habeck erläuterte dabei noch einmal Ziel sei es,  „….mit den Mitteln, die uns zur Verfügung stehen, größtmögliche Effekte zu erzielen und diejenigen beim Umstieg auf E-Mobilität zu unterstützen, die diese Förderung am nötigsten brauchen. Daher sollen ab September 2023 neben Privatpersonen auch gemeinnützige Organisationen antragsberechtigt sein!“ Denn: „ Gemeinnützige Organisationen erfüllen eine wichtige gesamtgesellschaftliche Rolle – insbesondere auch beim Klimaschutz.“

Nach Abschluss der Ressortabstimmung muss die novellierte Förderrichtlinie noch von der EU- Kommission auf ihre Beihilferelevanz hin geprüft werden. Abschließend wird die novellierte Förderrichtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht und im Herbst 2022 in Kraft treten.