Die Bundesnetzagentur hat am vergangenen Freitag, 24. Februar, die Höchstwerte für die Ausschreibungen für Biomasseanlagen, die in den kommenden zwölf Monaten gefertigt werden, festgelegt. Der Höchstwert für neue Biomasseanlagen beträgt nun 17,67 ct/kWh, der für bestehende Biomasseanlagen 19,83 ct/kWh.

"...wir passen  die Höchstwerte in einem weiteren Ausschreibungssegment an die gestiegenen Kosten an.....!" Klaus Müller
“...wir passen die Höchstwerte in einem weiteren Ausschreibungssegment an die gestiegenen Kosten an…..!” Klaus Müller

“Mit dieser Erhöhung passen wir die Höchstwerte in einem weiteren Ausschreibungssegment an die gestiegenen Kosten an und sorgen so für stabile und verlässliche Bedingungen”, erläuterte Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die neue Festlegung gilt dementsprechend für Biomasseanlagen, die über Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert werden. Mit den Anpassungen der Höchstwerte reagiert die Bundesnetzagentur – nach eigenen Angaben – auf gestiegene Kosten von Errichtung und Betrieb der Anlagen, gestiegene Kosten der eingesetzten Substrate sowie auf gestiegene Zinsen bei der Finanzierung von Anlagen.

Bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach dem EEG können Gebote sowohl für Förderung von Neuanlagen als auch für eine Weiterförderung von Bestandsanlagen abgegeben werden. Die Festlegung gilt für die Ausschreibungen in den kommenden zwölf Monaten und damit bereits für den heute bekannt gemachten Gebotstermin zum 1. April 2023.

Die Inanspruchnahme einer Zahlung für Strom aus neu in Betrieb genommenen Biomasseanlagen ist ab einer installierten Leistung von 151 Kilowatt bis 20 Megawatt grundsätzlich nur durch Ausschreibungen möglich. Bestehende Biomasseanlagen können auch mit einer geringeren installierten Leistung teilnehmen.

Neu in Betrieb genommene Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von 150 kW oder weniger sind von der Ausschreibungspflicht ausgenommen und können nach den Bestimmungen des EEG gefördert werden. Biomasseanlagen über 20 MW werden nicht nach dem EEG gefördert.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausschreibungen sind im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Insbesondere die §§ 28 bis 35a und 39 bis 39i EEG sind einschlägig.