Am vergangenen Samstag, 11. Februar sind die gesetzlichen Regelungen zum Fracking in Kraft getreten. Weitreichende Verbote und Einschränkungen bestimmen über die Anwendung der Frackingtechnologie in

Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: Fracking
Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: Fracking: Unkonventionelles Fracking verboten …

Deutschland. “Der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßte das Inkrafttreten der Regelungen und „freut sich“, erklärte er per Mitteilung am selben Tag, „ dass morgen die Fracking-Restriktionen im Wasserhaushaltsgesetz in Kraft treten. Der VKU hat sehr lange für diese Regelungen gekämpft. Damit ist das Wasserschutzgesetz endlich komplett und alle Betroffenen haben Rechtssicherheit,” stellte der Verband fest.

In einer eigenen Mitteilung erklärte das Bundesumweltministerium (BMUB)sogenanntes unkonventionelles Fracking wird mit dem Inkrafttreten der Regelungen generell verboten. Lediglich zu wissenschaftlichen Zwecken können die Bundesländer bundesweit maximal vier Erprobungsmaßnahmen zulassen, um bestehende Kenntnislücken zu schließen. Dafür sind, laut BMUB,  strenge Bedingungen vorgesehen. Konventionelle Fracking-Vorhaben, die in Deutschland seit den 1960er Jahren in anderen Gesteinsarten vorgenommen werden, können zukünftig nur noch nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit realisiert werden.

Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: Wir haben es geschafft ...
Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: Wir haben es geschafft …

“Fracking wird in Deutschland keine wichtige Rolle spielen“, stellte Bundesumwelt-ministerin Barbara Hendricks anlässlich der Bekanntgabe des Bekanntgebens der Regelungen fest und erklärte weiter: „Wir haben es geschafft, weitreichende Verbote im Sinne der Bürgerinnen und Bürger durchzusetzen. Der Schutz unseres Trinkwassers und unserer Naturlandschaft steht nun klar über den wirtschaftlichen Interessen.”

25.03.16 Pfeil für TextFür unkonventionelle Fracking-Vorhaben aus kommerziellem Interesse gilt, dass sie ab dem 11. Februar 2017 – mit dem Inkrafttreten des Gesetzes – in Deutschland bis auf weiteres nicht zulässig sind,  nicht im Schiefer-, Mergel-, Ton- und auch in Kohleflözgestein. Bundesweit erlaubt sind lediglich vier Erprobungsmaßnahmen, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen.

Diesen muss auch die jeweilige Landesregierung zustimmen. Die Erprobungsmaßnahmen müssen zudem von einer unabhängigen Expertenkommission ohne eigene Entscheidungskompetenz wissenschaftlich begleitet werden. Sie berichtet dem Deutschen Bundestag über die Vorhaben, so das BMUB in seiner Mitteilung.

Für konventionelle Frackingvorhaben, die es in Deutschland seit den 1960er Jahren gibt, gilt: Sie dürfen künftig nicht in Wasserschutz-, Heilquellenschutzgebieten sowie Einzugsgebieten von Seen und Talsperren, Brunnen, von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Trinkwasserversorgung, Nationalparks und Naturschutzgebiete vorgenommen werden. Verboten wird zudem der Einsatz wassergefährdender Stoffe beim Fracking.

25.03.16 Pfeil für TextAußerdem müssen Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Dies garantiert die Beteiligung der Öffentlichkeit. Eingesetzte Substanzen müssen ebenso öffentlich einsehbar sein. Die Bundesländer können darüber hinaus noch weitere eigene Verbotsmaßnahmen vornehmen.