Am vergangenen Freitag, 03. Juli, hat der Bundesrat den Weg freigemacht für den kurz zuvor vom Bundestag beschlossenen Kohleausstieg. Damit steht fest, heißt es in einer Erklärung des Rates dazu: „Die Stein- und Baun-Kohlekraftwerke in Deutschland werden bis 2038 stillgelegt.“

„Die Stein- und Kohlekraftwerke in Deutschland werden bis 2038 stillgelegt.“ ..; Kohlekraftwerk Lünen....Lünen .Trinanel
„Die Stein- und Kohlekraftwerke in Deutschland werden bis 2038 stillgelegt.“ ..; Kohlekraftwerk Lünen….Lünen .Trinanel

Mit dem Ausstiegsgesetz wurde der  genaue Zeitplan für das Abschalten der Werke. nun festgelegt. Bis 2022 soll der Anteil der Kohleverstromung durch Stein- und Braunkohle auf jeweils 15 Gigawatt reduziert werden. Bis 2030 folgen weitere Reduktionen: Auf rund acht Gigawatt-Leistung bei der Steinkohle und neun Gigawatt-Leistung bei der Braunkohle. Die Verringerung soll kontinuierlich erfolgen: In Jahren, in denen weniger Braunkohlewerke vom Netz gehen, sind mehr Steinkohlewerke stillzulegen.

Das Abschalten der jeweiligen Braunkohlekraftwerke erfolgt zu konkreten Zeitpunkten über vertragliche Vereinbarungen mit den Betreibern. Für deren Entschädigung stehen insgesamt 4,35 Milliarden Euro zur Verfügung.

Steinkohlekraftwerke sollen dem neuen Gesetz zufolge  über Ausschreibungsverfahren stillgelegt werden. Die genauen Rahmenbedingungen für die Steinkohle waren bis zuletzt umstritten. Entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Bundestag beschlossen, dass sich Steinkohle-Betreiber ein Jahr länger ,bis 2027,  auf Ausschreibungen bewerben können, um ihre Werke gegen Entschädigung abzuschalten. Bisher war dies nur bis 2026 geplant.

Die Höchstpreise für die Ausschreibungen hat der Bundestag entsprechend angepasst. Grundsätzlich gilt: Je früher die einzelnen Werke abgeschaltet werden, desto höher fällt die Entschädigung aus. Ab 2031 erfolgt die Stilllegung dann per Gesetz. Für junge Steinkohleanlagen gibt es zudem eine Härtefallregelung. Die Vorgaben für die Steinkohle gelten nach dem Bundestagsbeschluss auch für

   Auch für die Beschäftigen im Tagebau oder in einem Kohlekraftwerk wurden vom Bundesrat Regelungen getroffen...., bild Frank Bräuer, brt
Auch für die Beschäftigen im Tagebau oder in einem Kohlekraftwerk wurden vom Bundesrat Regelungen getroffen…., bild Frank Bräuer, brt

Braunkohle-Kleinanlagen.

Doch: Auch für die Beschäftigen im Tagebau oder in einem Kohlekraftwerk wurden Regelungen getroffen.

Ebenfalls geregelt werden Kompensationen für den Anstieg von Strompreisen, der auf den Kohleausstieg zurückzuführen ist. Damit die dauerhafte und möglichst kostengünstige Energieversorgung sichergestellt bleibt, müssen die Auswirkungen des Kohleausstiegs laut Gesetzesbeschluss regelmäßig überprüft werden. Dabei geht es insbesondere um die Aspekte Versorgungssicherheit und Entwicklung der Strompreise.

Weitere Bestimmungen betreffen Emissionszertifikate, die durch das Stilllegen von Kraftwerken frei werden: Sie sind zu löschen. „Dadurch soll die Kohlemaßnahme auch europäisch eine positive Wirkung entfalten“, heißt es im begleittext des Bundesrates.

Darüber hinaus sieht der Gesetzesbeschluss eine Verlängerung und Weiterentwicklung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vor. Kraftwerksbetreiber sollen Anreize bekommen, von Kohle auf flexible und klimafreundlichere Stromerzeugung umzurüsten. Hierfür wird der Kohleersatzbonus für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf Kohlebasis umgestaltet und erhöht. Die konkrete Ausgestaltung des Kohlebonus hat der Bundestag noch einmal differenziert.

Eine weitere Änderung, die auf den Beschluss des Bundestages zurückgeht: Das Ziel, bis 2030 dann 65 Prozent des Energieverbrauchs aus Erneuerbaren Energien zu beziehen, ist nun gesetzlich festgeschrieben.

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll überwiegend dann am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.