Die EU-Kommission hat am gestrigen Dienstag, 02. März,  eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die von Deutschland geplanten Entschädigungszahlungen von insgesamt 4,35 Mrd. Euro für die vorzeitige Stilllegung von Braunkohlekraftwerken von RWE und LEAG mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Das hat die Kommission am  Dienstag angekündigt.

"Daher leiten wir dieses Prüfverfahren ein...!" ;  zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager
“Daher leiten wir dieses Prüfverfahren ein…!” ; zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager

Der schrittweise Ausstieg aus der Braunkohleverstromung trage  einerseits zum europäischen Grünen Deal bei. Der Ausgleich für den vorzeitigen Ausstieg müsse aber auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt werden, betonte die für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsidentin Margrethe Vestager und weiter erläuterte sie „Die uns bisher zur Verfügung stehenden Informationen erlauben es uns nicht, dies mit Sicherheit zu bestätigen. Daher leiten wir dieses Prüfverfahren ein.“

Nach dem deutschen Kohleausstiegsgesetz soll die Verstromung von Kohle in Deutschland bis Ende des Jahres 2038 auf null reduziert werden. Deutschland hat beschlossen, mit den Hauptbetreibern von Braunkohlekraftwerken, RWE und LEAG, Vereinbarungen zu schließen, um die vorzeitige Stilllegung von Braunkohlekraftwerken zu fördern.

Deutschland hat bei der Kommission Pläne angemeldet, nach denen diesen Betreibern eine Entschädigung in Höhe von 4,35 Mrd. Euro gewährt werden soll, und zwar i) für entgangene Gewinne, da die Betreiber den Strom nicht mehr am Markt verkaufen können, und ii) für zusätzliche Tagebaufolgekosten, die durch die frühere Stilllegung entstehen. Von den insgesamt 4,35 Mrd. Euro sind 2,6 Mrd. Euro für die RWE-Anlagen im Rheinland und 1,75 Mrd. Euro für die LEAG-Anlagen in der Lausitz vorgesehen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission vorläufig der Auffassung, dass die deutsche Maßnahme zugunsten der genannten Betreiber von Braunkohlekraftwerken eine staatliche Beihilfe darstellen dürfte. Auch hat sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den EU‑Beihilfevorschriften.