Die EU-Kommission hat vergangenen Freitag, 31. Dezember,  einen Vorschlag zu Erdgas- und Kernaktivitäten in der EU-Taxonomie vorgelegt. Gestern, Montag, 03. Januar, hat sie angekündigt  „…nun wird eine Konsultation mit einer Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten über den Entwurf eingeleitet!“

eine Konsultation mit einer Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten über den Entwurf eingeleitet!“
“…eine Konsultation mit einer Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten über den Entwurf eingeleitet!“ !!!…….

Weiter gab die Kommission gestern bekannt gestützt auf wissenschaftliche Gutachten sei die Kommission zu der Auffassung gekommen, dass Erdgas und Atomenergie die Transition zu kohlenstoffarmen Energiesystemen erleichtern. Unter klaren und strengen Bedingungen könnten sie als mit der Taxonomie-Verordnung vereinbar eingestuft werden.

Die EU-Taxonomie listet Arten der Energieerzeugung auf, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, sich in Richtung Klimaneutralität zu bewegen. Durch die dadurch entstehende Orientierung für Anleger und Investoren sollen wird private Investitionen mobilisiert werden, welche dabei helfen sollen in den nächsten 30 Jahren klimaneutral zu werden.

Nach der Konsultation soll die ergänzende Rechtsverordnung noch im Januar von der Kommission angenommen werden. Ähnlich wie beim ersten delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie, heißt es im aktuellen EU-Statement,  haben das Europäische Parlament und der Rat vier Monate Zeit, das Dokument eingehend zu analysieren und gegebenenfalls Einwände dagegen zu erheben. Im Einklang mit der Taxonomie-Verordnung können beide Organe eine Verlängerung der Frist um zwei weitere Monate beantragen.

Der Rat kann mit umgekehrter verstärkter qualifizierter Mehrheit Einwände erheben (das bedeutet, dass mindestens 72 Prozent der Mitgliedstaaten, also mindestens 20 Mitgliedstaaten, die mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung vertreten, nötig sind, um Einwände gegen den delegierten Rechtsakt zu erheben). Das EU- Parlament seinerseits kann mit einfacher Mehrheit (also mindestens 353 Mitglieder des Europäischen Parlaments) Einwände erheben.

Sofern keines der beiden gesetzgebenden Organe innerhalb des Prüfungszeitraums Einwände erhebt, wird der (ergänzende) delegierte Rechtsakt nach Ablauf des Prüfungszeitraums in Kraft treten und anwendbar sein.