Unmittelbar nach dem Bundestag hat am vergangenen Freitag, 7. Juli,  auch der Bundesrat Änderungen am LNG-Beschleunigungsgesetz und am Energiewirtschaftsgesetz gebilligt – und damit ein kurzes parlamentarisches Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz wird  nun dem Bundespräsidenten zugeleitet   und dann anschließend wie geplant in Kraft treten.

"Bau eines schwimmenden LNG-Terminals im dortigen HafenMukran  zu vereinfachen... !" Uniper  -Schiff "Schneeweißchen", bild unip.
Bau eines schwimmenden LNG-Terminals im dortigen HafenMukran zu vereinfachen… !” Uniper -Schiff “Schneeweißchen”, bild unip.

Das bereits seit 2022 geltende Beschleunigungsgesetz wird um den Standort Mukran auf Rügen ergänzt. Ziel ist es, den Bau eines schwimmenden LNG-Terminals im dortigen Hafen zu vereinfachen, so dass es noch im Winter 2023/24 in Betrieb gehen kann. Die Anlage zum Anlanden und zur Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas soll vor allem Ostdeutschland und Bayern versorgen. Die geplante Einspeisung von Gas über den Standort Mukran sei für eine sichere und effektive nationale Energieversorgung unverzichtbar, heißt es in der amtlichen Begründung. Weitere Beschleunigungen sind auch für einzelne weitere Gasfernleitungen vorgesehen, die unabdingbar für die Weiterleitung der angelandeten Gasmengen sind.

Das Gesetz konkretisiert zudem die Vorgaben für die klimaneutrale Nachnutzung stationärer landgebundener Anlagen mit Wasserstoff und Derivaten nach dem Jahr 2043, die einen langen zeitlichen Vorlauf haben: Entsprechende Genehmigungsverfahren sollen bereits im Sommer 2023 beginnen. Ziel ist es, kosten- und zeitintensive Umrüstungen für den späteren Betrieb mit Wasserstoffderivaten zu vermeiden und den Investoren Planungssicherheit zu geben.Weiter wurde beschlossen, dass Kommunen künftig mehr Spielraum erhalten , um kurzfristig zusätzliche Flächen für die Windenergienutzung auszuweisen. Das Gesetz erweitert dazu den planungsrechtlichen Spielraum der Behörden im Baugesetzbuch. So können die Kommunen auch dann Flächen für Windenergie ausweisen, wenn die Regionalplanungen in ihrem Gebiet bisher keine Windflächen vorgesehen haben.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und so wie der Bundesrat bekannt gab   tritt es zu weiten Teilen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, einige Regelungen  dagegen erst mit sechsmonatiger Übergangsfrist