Wie das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium (BMWK)  am vergangenen Donnerstag, 31. August, bekannt gab wurde das Vergabeverfahren für eine Prüfbehörde für die Energiepreisbremsen  inzwischen abgeschlossen. Der Zuschlag wurde an zwei Auftragnehmer erteilt, die – laut BMWK – zu gleichen Anteilen die Fallbearbeitungen untereinander aufteilen werden. Die Prüfbehörden sind, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („PwC“) sowie atene KOM GmbH („atene“).

"...einen zusätzlichen Entlastungsbetrag festzusetzen, wenn.....!"
“…einen zusätzlichen Entlastungsbetrag festsetzen, wenn…..!”

PwC ist , laut Darstellung des BMWK,  insbesondere aus der Übernahme von Aufgaben des Beauftragten nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz umfassend mit der Thematik vertraut und wird das zentrale Antragsportal implementieren und unterhalten. Atene KOM begleitet den öffentlichen Sektor in den Bereichen Digitalisierung, Energie, Mobilität, Gesundheit und Bildung.

Im Rahmen des Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) wurde eine Prüfung in Bezug auf die Energiepreisbremsen festgeschrieben. Diese ist auch erforderlich, um mögliche Rückforderungen von Beihilfen zu vollziehen.

Die neuen Prüfbehörden gehen – laut BMWK-Statement vom vergangenen Donnerstag, folgenden Sachverhalten   nach:

  • Einhaltung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen;
  • Einhaltung der Verpflichtung zum Erhalt von Arbeitsplätzen sowie das Boni- und Dividendenverbots für gewerbliche Energieverbraucher;
  • Der Prüfbehörde wurde außerdem die Aufgabe übertragen, für Großverbraucher von Strom, Erdgas und Wärme auf Antrag einen zusätzlichen Entlastungsbetrag festzusetzen, wenn bei diesen der historische Verbrauch im Jahr 2021 wegen der Corona-Pandemie oder der Flutkatastrophe ungewöhnlich niedrig lag.

Weiter erklärte das BMWK da sich die Prüfaufgaben in der Kürze der Zeit nicht auf eine Bundesbehörde übertragen ließen, sieht das StromPBG vor, dass diese Aufgaben von einer oder mehreren juristischen Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung übernommen werden können.

Durch die Trennung der Vergabe in zwei Lose wurden potentielle Interessenkonflikte der Auftragnehmer vermieden.

Die Angebote der beiden Auftragnehmer haben sich in einem wettbewerblichen europaweiten Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb am Markt, als die wirtschaftlichsten Angebote erwiesen. Das jeweils wirtschaftlichste Angebot wurde in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage ermittelt, indem vornehmlich qualitative Kriterien, ergänzend die Nettoangebotspreise, berücksichtigt wurden. Der Auftrag ist bis 31.12.2024 befristet mit einer eventuellen Verlängerungsoption.

Beide Auftragnehmer sollen nun unmittelbar ihre Arbeit aufnehmen, prioritär durch die Öffnung eines Antragsportals für den zusätzlichen Entlastungsbetrag.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich nichts, da die Energiepreisbremsen wie bisher ohne Antrag ausgezahlt werden. Gewerbliche Großverbraucher können jedoch ab Freischaltung des Antragsportals die für sie geltenden beihilferechtliche Höchstgrenzen überprüfen lassen und gegebenenfalls den zusätzlichen Entlastungsbetrag beantragen. Nähere Informationen zur Eröffnung des Antragsportals wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf seiner Homepage veröffentlichen.