Die Bundesregierung hat am vergangenen Mittwoch, 04. Oktober die von dem Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)  vorgelegte Verordnung zur Änderung der Versorgungsreserveabrufverordnung beschlossen. Entscheidungsgrundlage hierfür war auch der ebenfalls am selben Tag  im Bundeskabinett verabschiedete Evaluierungsbericht nach § 50j Absatz 1 EnWG.

Mit der Änderung der Versorgungsreserveabrufverordnung wird die Versorgungsreserve, die bereits vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. Juni 2023 aktiv war, befristet reaktiviert als vorsorgliche Absicherung für den kommenden Winter. Durch die Änderung wird die Möglichkeit geschaffen, dass

"Versorgungsreserve wird reaktiviert, um Gas in der Stromerzeugung einzusparen ....!"
Versorgungsreserve wird reaktiviert, um Gas in der Stromerzeugung einzusparen ….!”

Stromerzeugungsanlagen der Versorgungsreserve von Anfang Oktober 2023 befristet bis zum 31. März 2024 am Strommarkt teilnehmen können. Diese Teilnahme am Strommarkt ist zudem an die Geltung der Alarmstufe Erdgas bzw. der Notfallstufe Gas geknüpft.

Die Versorgungsreserve wird reaktiviert, um Gas in der Stromerzeugung einzusparen und dadurch Versorgungsengpässen mit Gas in der Heizperiode 2023/2024 vorzubeugen. Das Ziel, den Kohleausstieg idealerweise im Jahr 2030 zu vollenden, bleibt, wie auch die Klimaziele, davon unberührt, erklärt das BMWK

Die Verordnung basiert auf dem durch das Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz eingeführten § 50d EnWG und soll zusätzliche Erzeugungskapazitäten zur Verfügung stellen, um Versorgungsengpässen in der Heizperiode 2023/2024 vorzubeugen und die Einsparung von Gas zu ermöglichen. Das Inkrafttreten der Verordnung ist für den Tag nach der Verkündung vorgesehen. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Neben der Verordnung zur Versorgungsreserve wurde auch der Evaluierungsbericht der Bundesregierung nach § 50j Absatz 1 Energiewirtschaftsgesetz beschlossen.

Gemäß § 50j Absatz 1 EnWG berichtet die Bundesregierung dem Bundestag, ob es erforderlich und angemessen ist, die Maßnahmen nach den §§ 50a bis 50h EnWG insbesondere in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Energiewirtschaft und den Klimaschutz beizubehalten.

Der am vergangenen Mittwoch  beschlossene Bericht folgt diesem Auftrag erklärt das BMWK auch. Er betrachtet die Auswirkungen der Teilnahme zusätzlicher Stromerzeugungskapazitäten auf die Energiewirtschaft und den Klimaschutz im kommenden Winter mittels einer europäischen Strommarktmodellierung. Im Fokus der Analyse der energiewirtschaftlichen Effekte stehen die Auswirkung auf den Erdgasbedarf in Kraftwerken und öffentlichen Heizwerken in Deutschland und Europa (Erdgaseinsparung). Weiterhin werden die Auswirkung auf die CO-Emissionen aus Kraftwerken und öffentlichen Heizwerken (Entwicklung CO₂-Emissionen) sowie die Auswirkung auf die Strompreise untersucht.

Der Bericht kommt demnach zum Schluss, dass beide betrachteten Instrumente, sowohl die vorübergehende Marktrückkehr von Kraftwerken aus der Netzreserve als auch ein erneuter befristeter Abruf der Kraftwerke der Versorgungsreserve, für sich und gemeinsam geeignet sind, im kommenden Winter je nach Versorgungslage effektiv Erdgasverstromung zu ersetzen und den Bedarf an Erdgas insgesamt zu verringern. Gemäß § 50j Abs. 3 EnWG prüft das BMWK nach Ablauf des 31. März 2024, ob und wie viele zusätzliche Treibhausgasemissionen im Rahmen der Gesetzesanwendung ausgestoßen wurden und macht bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 Vorschläge, mit welchen Maßnahmen diese zusätzlichen Emissionen kompensiert werden können.

Das BMWK konstatiert auch: Im Übrigen hält die Bundesregierung an ihren gesetzlich im Bundes-Klimaschutzgesetz verankerten Klimazielen 2030 und 2045 fest (2030: Treibhausgasminderung von minus 65 % gegenüber 1990; 2045: Treibhausgasneutralität).