Die EU-Kommission hat am vergangenen Mittwoch, 06. Dezember, Änderungen von zwei deutschen Maßnahmen zur Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse und Biogas nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Sie können damit auch über den Jahreswechsel hinaus verlängert werden.

"...auf kosteneffiziente Weise die Verfügbarkeit erneuerbarer Energien erhöhen....!" Biogasanlage für Biomüll aus Gärten und Parkanlagen ..., B. Wirtschftsbetr. Coesfeld
“…auf kosteneffiziente Weise die Verfügbarkeit erneuerbarer Energien erhöhen….!” Biogasanlage für Biomüll aus Gärten und Parkanlagen …, B. Wirtschftsbetr. Coesfeld

Deutschland hatte der Kommission zuvor seine Absicht mitgeteilt, die beiden Maßnahmen wie folgt zu ändern und zu verlängern:

  • Erhöhung des Anteils der geförderten Kapazität von 45 Prozent auf 100 Prozent für Biogasanlagen bis zum 31. Dezember 2024;
  • Befreiung der Begünstigten bis zum 30. April 2024 von der Verpflichtung zur Verwendung von mindestens 30 Prozent Dung in Biomasseanlagen.

Die Maßnahmen wirken sich auf das Budget von rund 300 Millionen Euro aus.

Die Maßnahmen wurden ursprünglich im Dezember vergangenen Jahres (2022)   zusammen mit dem deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen  genehmigt. Die beiden Maßnahmen zur Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse und Biogas sollen im Einklang mit den Zielen des  REPowerEU-Plans   befristete Anreize schaffen, um auf kosteneffizienter Weise die Verfügbarkeit erneuerbarer Energien zu erhöhen. Diese Maßnahmen sollten 2023 auslaufen.

Deutschland hatte der Kommission seine Absicht mitgeteilt, die beiden Maßnahmen wie folgt zu ändern und zu verlängern:

  • Erhöhung des Anteils der geförderten Kapazität von 45 Prozent auf 100 Prozent für Biogasanlagen bis zum 31. Dezember 2024;
  • Befreiung der Begünstigten bis zum 30. April 2024 von der Verpflichtung zur Verwendung von mindestens 30 Prozent Dung in Biomasseanlagen.

Die Maßnahmen wirken sich auf das Budget von rund 300 Millionen Euro aus.

Notwendig, angemessen und verhältnismäßig

Die Kommission hat die Änderungen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV  , wonach die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unterstützen können, und der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen   geprüft:

Die Kommission stellte fest, dass die deutschen Maßnahmen nach wie vor notwendig und angemessen sind, um die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen zu steigern. Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen nach wie vor verhältnismäßig sind, da die Beihilfe auf das Minimum beschränkt ist, das erforderlich ist, um einen vorübergehenden Anreiz zur Steigerung der Stromerzeugung aus Biomasse zu gewährleisten, und keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel in der EU haben werden. Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Änderungen der deutschen Maßnahmen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister  auf der Website    der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.108070 zugänglich gemacht.