Das Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze wurde am vergangenen Freitag, 15. Dezember, vom Bundesrat gebilligt,   der Bundestag hatte es bereits am 17. November  beschlossen. Es ergänzt das so genannte Heizungsgesetz und tritt zeitgleich mit diesem am 1. Januar 2024 in Kraft.

Das Gesetz verpflichtet die Länder, für Großstädte bis Ende Juni 2026, für kleinere Städte und Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnern bis Ende Juni 2028 Wärmepläne zu erstellen. Die Länder können diese Pflicht auf Rechtsträger innerhalb ihres Hoheitsgebiets übertragen – dies werden in

Bundesrat: ... das Gesetz belastet die Kommunen mit Kosten, über deren genaue Höhe und Finanzierung keine Klarheit besteht... .bild frank bräuer
Bundesrat:das Gesetz belastet die Kommunen mit Kosten, über deren genaue Höhe und Finanzierung keine Klarheit besteht... .bild frank bräuer

den meisten Fällen die Kommunen sein, stellte der Bundesrat in seinem Statement zum Gesetz in Aussicht. Für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern sind demnach vereinfachte Verfahren möglich. Auch mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Wärmeplanung vornehmen.

Bis 2030 sollen bestehende Wärmenetze zu 30 Prozent aus erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus betrieben werden. Bis zum Jahr 2040 soll der Anteil mindestens 80 Prozent betragen,und  bis Ende 2044 sollen es dann  100 Prozent sein.

Die Wärmeplanung soll das zentrale Planungsinstrument sein, um den Transformationspfad hin zu einer dekarbonisierten Wärmeerzeugung und -versorgung zu entwickeln.

Bürgerinnen und Bürger, Energieversorger und weitere Interessensgruppen vor Ort sind in den Planungs- und Strategieprozess der Energieversorgung einzubinden heißt es im Gesetz. Ziel ist es, die Investitionssicherheit für Betreiber von Wärme-, Gas- und Stromverteilernetzen, Gewerbe- und Industriebetriebe sowie für Gebäudeeigentümerinnen und -Eigentümer zu steigern.

Mit dem  Gesetz soll  zudem die energetische Nutzung von Biomasse im baurechtlichen Außenbereich erleichtert werden. Die entsprechende Privilegierung im Baugesetzbuch für Biomasseanlagen ist bis Ende 2028 befristet. Weitere Änderungen dienen der Beschleunigung von Bebauungsplänen im Außenbereich.

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat nun aber auch auf offene Finanzierungsfragen hin – gerade auch vor dem Hintergrund des aktuellen Haushaltsurteils des Bundesverfassungsgerichts.

Da kritisiert  im begleitenden Kommentar des Bundesrates das Gesetz belaste die Kommunen mit Kosten, über deren genaue Höhe und Finanzierung keine Klarheit bestehe.    Für das Gelingen der Wärmewende vor Ort sei von besonderer Bedeutung, dass der Bund an seiner Ankündigung festhalte, das Erstellen der Wärmepläne zu fördern. Diese Finanzierungszusage sei zu konkretisieren, zu operationalisieren und mehrjährig auszugestalten, um Ländern und Kommunen Planungssicherheit bei der Umsetzung zu geben, heißt es weiter im Bundesratsbeschluss.

Der Bundesrat bemängelt auch, dass der Bundestag zahlreiche Anregungen der Länder aus deren Stellungnahme im ersten Durchgang nicht oder nur unzureichend übernommen hat. Er bittet daher nochmals um einige fachliche Verbesserungen.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit dem Appell der Länder befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.