Die Bundesregierung führt die Strompreiskompensation fort und weitet sie aus, hat das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium (BMWK) am vergangenen Mittwoch , 27 März, also kurz vor Ostern, bekannt gegeben.  Die neue Förderrichtlinie ist bereits einen Tag zuvor  im Bundesanzeiger   erschienen und am 27. März  in Kraft getreten.

Damit wird auch der zweite Teil des Strompreispakets der Bundesregierung von 9. November 2023

„.... Unternehmen werden von den Kosten des CO₂-Emissionshandels entlastet.....!"
„…. Unternehmen werden von den Kosten des CO₂-Emissionshandels entlastet…..!”

wie angekündigt umgesetzt, berichtete das BMWK weiter und verwies zugleich darauf, dass  die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt (UBA)  Anfang April 2024 als zuständige Vollzugsbehörde mit dem diesjährigen Antragsverfahren startet .

Die Strompreiskompensation soll das Produzierende Gewerbe und insbesondere die energieintensive Industrie entlasten . Von der Strompreiskompensation profitieren demnach , so das BMWK, aktuell rund 340 stromintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Diese werden durch die Strompreiskompensation indirekt von den Kosten des CO₂-Emissionshandels entlastet, die bei der Stromproduktion anfallen. Mit den Neuerungen werden die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Strompreiskompensation verbessert – konkret gibt es zwei Verbesserungen:

  1. Der sogenannte Selbstbehalt in Höhe von 1 GWh bei der Strompreiskompensation wird abgeschafft. Das vergrößert die Entlastungswirkung und privilegiert insbesondere kleinere Unternehmen, die bislang keine Strompreiskompensation erhalten haben.
  2. Die ergänzende Beihilfe (sog. „Super-Cap“) unter Aufhebung des Sockelbetrags wird um fünf Jahre verlängert. Diese Regelung entlastet besonders stromintensive Unternehmen.

Das BMWK konkretisierte: Die neuen Regeln gelten für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030. Sie lösen die bislang geltende Förderrichtlinie ab. Neue Anträge nimmt die Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) ab Anfang April entgegen. Die neue Förderung steht noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU- Kommission. Eine abschließende Bescheidung der Anträge kann daher erst erfolgen, wenn die Europäische Kommission die neue Förderrichtlinie genehmigt hat. Das Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Kommission läuft derzeit.

Das BMWK lobt: Mit der neuen Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation wird das von der Bundesregierung Ende letzten Jahres beschlossene Strompreispaket vollständig umgesetzt: Die temporäre Absenkung der Stromsteuer für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Fortwirtschaft wurde bereits zum 1. Januar 2024 durch den Gesetzgeber beschlossen. Die Anträge zur Strompreiskompemsation sind bis zum 30. Juni bei der DEHST zu stellen.

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