18.11.14 Atommüll

Wenn in der Vergangenheit in der politischen Diskussion das Problem der Entsorgung von atomarem Müll hochkochte, riefen Optimisten mit hochnäsigem Blick einfach „ Gorleben“ in die Runde.

Das „Zauberwort“ sollte alle „zu Problemen hochstilisierten Vorgänge“ ein für alle mal vom Tisch wischen und den Kritikern den Wind aus den Segeln nehmen. Der Blick auf die nebenstehende Anzeige aus dem Jahr 1983 und die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig gegen das bisher genehmigte Zwischenlager für Castoren im Atomkraftwerk Gorleben geben erneut einen Eindruck davon welche Wirkungskraft das Zauberwort Gorleben hat und wie alles in der atomaren Entsorgung damit zusammenhängt. 20.01.15 DWK-Entsorgung
Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat am Freitag vergangener Woche beschieden, dass die bisher erteilte Genehmigung des Zwischenlagers für Castoren beim Atomkraftwerk Brunsbüttel rechtswidrig war und damit nichtig ist. Bisher stehen neun solcher Castoren-Behälter voller hoch radioaktivem Abfall in dem oberirdischen Gebäude. Im Keller des AKW lagern dazu 630 Fässer mit schwach- und mittelradioaktivem Abfall. Bei Untersuchungen im vergangenen Jahr ist darüber hinaus festgestellt worden, dass mehr als ein Viertel davon stark beschädigt sind. Sie müssen geborgen werden.
Im AKW selbst befinden sich noch Brennelemente, Es war vorgesehen, die in weiteren Castoren ins Zwischenlager zu verbringen. Noch bis zum Mai 1979 (siehe nebenstehende Anzeige aus dem Jahr 1983) hatte das Konzept der Bundesregierung in Gorleben ein “Nukleares Entsorgungszentrum” vorgesehen, in dem ausgediente Brennelemente aus Reaktoren gelagert, das noch brauchbare Uran und Plutonium in einer chemischen Fabrik aufgearbeitet und der radioaktive Müll Salzstock versenkt werden sollte.
Heute lagern im Transportbehälterlager Gorleben (TBL-G) insgesamt fünf Behälter mit Brennelementen.
Darüber hinaus wurden aus Frankreich mit zwölf Transporten, der letzte davon im Jahr 2011, 108 Behälter mit jeweils 28 Glaskokillen zurückgenommen. Weiter war vorgesehen, weitere 21 Glaskokillen-Behälter mit hochaktiven Abfällen aus Sellafield sowie nochmals fünf mit mittelaktiven Abfällen aus La Hague nach Gorleben zu bringen. Doch gemäß dem neuen Artikel 2 des Standortauswahlgesetzes, der am 1. Januar 2014 gefasst wurde, müssen die Energieversorger nun dafür sorgen, dass die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe im Ausland stammenden verfestigten Spaltproduktlösungen zurückgenommen und in standortnahe Zwischenlager … bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt werden.
Beim Zwischenlager Gorleben handelt es sich im Sinne des Atomgesetzes (AtG) aber um ein zentrales und kein standortnahes, also an einem Kernkraftwerksstandort gelegenes, Zwischenlager. Damit ist die ursprünglich für die kommenden Jahre vorgesehene Einlagerung der letzten CASTOR-Behälter mit verglasten Wiederaufarbeitungsabfällen in das Zwischenlager Gorleben ausgeschlossen. Dies betrifft sowohl die 21 Behälter mit hoch radioaktiven Abfällen aus England als auch die fünf noch aus Frankreich zurückzunehmenden Behälter mit zwar nur mittelradioaktiven, aber ebenfalls spaltprodukthaltigen verglasten Abfällen.

Grüner- Matthiesen: Probleme für alle Zwischenlager
Grüner- Matthiesen: Probleme für alle Zwischenlager

Detlef Matthiessen, energiepolitischer Sprecher von Bündnis90/Die Grünen im Kieler Landtag, weist inzwischen darauf hin, dass sich aus dem Urteil Probleme für alle Zwischenlager in Deutschland. ergeben. „Die Zwischenlager sind fast alle baugleich oder ähnlich und die norddeutschen Zwischenlager gelten sogar als sicherer als die in Süddeutschland“, ließ Matthiessen mitteilen. „Wenn das Zwischenlager am Standort Brunsbüttel Sicherheitsdefizite aufweist, wie das Gericht sie festgestellt hat, dann gilt das für alle Zwischenlager in Deutschland. Die Betriebsgenehmigung müsste also von Amtswegen für alle Zwischenlager zurückgenommen werden“, betonte Matthiesen und wie zugleich darauf hin, dass alle Zwischenlager baugleich seien und sich somit eine Vergleichsüberprüfung erübrige.