Die Bundesnetzagentur hat am vergangenen Freitag, 15. Mai, den Antrag der Nord-Stream 2 AG auf Freistellung von der Regulierung des im deutschen Hoheitsgebiet verlaufenden Teils der Nord Stream 2 abgelehnt.

Warum ist die Pipeline nicht rechtzeitig fertiggestellt worden ...; Jochen Homann
Freistellung von der Regulierung…; Jochen Homann Chef Bundesnetzagentur

Der im deutschen Hoheitsgebiet verlaufende Teil einer Gasverbindungsleitung mit Drittstaatenbezug kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen von den Regulierungsvorgaben freigestellt werden. Erforderlich hierfür ist, dass die Gasverbindungsleitung vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt war.

Da die Nord-Stream 2 zum 23. Mai 2019 noch nicht komplett verlegt war, hat die Bundesnetzagentur den Antrag der Nord-Stream 2 AG auf Freistellung abgelehnt. Die Nord-Stream 2 unterliegt somit mit einer Inbetriebnahme den deutschen Regulierungsvorgaben und den europäischen Regelungen zur Entflechtung, zum Netzzugang und zur Kostenregulierung.

Die zuständige Beschlusskammer der Bundesnetzagentur versteht den Begriff der Fertigstellung baulich-technisch. Die Antragstellerin vertritt hingegen ein wirtschaftlich- funktionales Verständnis und knüpft dafür an die zeitlich weit vor dem 23. Mai 2019 liegende Investitionsentscheidung an.

Die Nord-Stream 2 AG hat die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen und die  am Freitag von der Netzagentur  getroffene Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen.

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