Am kommenden Freitag,  11. Februar , fordert das Land Niedersachsen im Plenum des Bundesrates mit einem Entschließungsantrag mehr Ehrgeiz bei der Abfallvermeidung ein. Damit soll  die Bundesregierung aufgefordert werden, durch Erlass einer Rechtsverordnung die Entsorgung gebrauchsfähiger Produkte zu verhindern.

Kleidung, Elektrogeräte und Lebensmittel werden oft vor Ende ihrer Lebensdauer entsorgt...!" Bild Abf. Stadtr. Hamburg
Kleidung, Elektrogeräte und Lebensmittel werden oft vor Ende ihrer Lebensdauer entsorgt…!” Bild Abf. Stadtr. Hamburg

Konsumgüter wie Kleidung, Elektrogeräte und Lebensmittel würden oft vor Ende ihrer Lebensdauer entsorgt, obwohl sie häufig aus hochwertigen und knappen Rohstoffen bestünden. Sogar ein nicht unerheblicher Anteil der zurückgesendeten – neuwertigen – Artikel aus dem Online- und Versandhandel würde weggeworfen.

Die Abfallmengen, die durch die Vernichtung gebrauchsfähiger Konsumprodukte entstehen, seien nicht akzeptabel, warnt Niedersachsen. Deutschland müsse sie durch Vermeidung, Verminderung, Wiederverwertung und Wiederverwendung drastisch reduzieren.

Die Bestrebungen der Bundesregierung, im Rahmen der Fortschreibung des Abfallvermeidungsprogramms „Wertschätzen statt Wegwerfen“ Ziele zur Abfallvermeidung festzulegen und diese zu konkretisieren, seien deshalb zu begrüßen, betont Niedersachsen in seinem Antrag.

Der Bundesrat solle jedoch sein Bedauern darüber zum Ausdruck bringen, dass bislang keine verpflichtend einzuhaltenden Ziele für die Wirtschaftsteilnehmer festgelegt wurden. Eine allein auf freiwilligen Maßnahmen basierende Ausgestaltung der Produktverantwortung greife zu kurz. Insbesondere fehle im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ein verbindliches Abfallvermeidungsziel gegen die steigenden Abfallmengen an gebrauchsfähigen Konsumgütern.

Der dort vorgesehene Vorrang der Abfallvermeidung löse allein jedoch keine unmittelbaren Pflichten aus.Seit der Novellierung im Oktober 2020 enthält das KrWG zudem weiter ausgestaltete Vorgaben zur Abfallvermeidung, wie beispielsweise die für Hersteller und Vertreiber um die Obhutspflicht erweiterte Produktverantwortung des § 23 KrWG, aus der sich allein aber noch keine durchsetzbaren materiell rechtlichen Pflichten der Produktverantwortlichen ableiten ließen.

Der Bundesrat solle daher die Bundesregierung bitten, zeitnah für von der Abfallvernichtung besonders betroffene Warengruppen wie beispielsweise Textilien von der Möglichkeit der Ausgestaltung der Obhutspflicht durch Rechtsverordnung gemäß § 23 Abs. 4 KrWG Gebrauch zu machen, um die Vernichtung gebrauchsfähiger Waren als Abfall zu verhindern. – Zudem solle der Bundesrat auf eine Verbesserung der Aufklärung der Bürgerinnen und Bürger hinsichtlich der Auswirkungen ihres Konsumverhaltens hinwirken. Hierzu bedürfe es auch der verstärkten Aufnahme dieses Themas in die Lehrinhalte der Kinder- und Erwachsenenbildung.

Nach der Vorstellung im Plenum wird die Vorlage den Fachausschüssen zugewiesen. Diese befassen sich Ende Februar damit. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, kommt der Entschließungsantrag zur Abstimmung auf die Plenartagesordnung.