Der Rückhalt der gesamten Gesellschaft wird für die Mammutaufgabe Energiewende mit dem erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien benötigt, bestätigte am Heiligenabend, 24. Dezember, noch mal das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium (BMWK). und kündigte zugleich an, dass  zum 1. Januar 2023 eine neue Förderrichtlinie „Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land“ startet. Die Veröffentlichung ist bereits im Bundesanzeiger ist erfolgt.

" ...die hohen Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanlagen fördern...!"
…die hohen Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanlagen fördern…!”

Bei der Bürgerenergie sind Bürgerinnen und Bürger die Akteure der Energiewende. Ziel des Programms ist es, die hohen Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanlagen, die von Bürgerenergiegesellschaften errichtet werden sollen, zu fördern. Damit soll die Hürde, Bürgerenergiegesellschaften zu gründen verkleinert werden. Das BMWK fördert mit dem Programm die Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase (70 % der Planungs- und Genehmigungskosten, bis max. 200.000 Euro pro Projekt) von Windenergieanlagen von Bürgerenergiegesellschaften.

Die Förderung in Form einer anteiligen Finanzierung der Planungs- und Genehmigungskosten muss nur dann zurückgezahlt werden, wenn die jeweiligen Windenergieanlagen an Land innerhalb von zweieinhalb Jahren eine Genehmigung gemäß Bundesemmissionsschutzgesetz oder einen Zuschlag in einem EEG-Ausschreibungsverfahren erhalten haben oder eine EEG-Förderung außerhalb der Ausschreibung registriert wurde.
Insgesamt umfasst die Förderung für 2023 eine Summe von 7,5 Mio. €, auch für die weiteren Jahre sind Summen in der Größenordnung vorgesehen.

Auch die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, das ebenfalls zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, stärkt – laut BMWK-Statement vom 24. Dezember – die Bürgerenergie. So werden Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften so weit wie möglich von den Ausschreibungen ausgenommen. Für Windenergieanlagen an Land gilt dann die Ausschreibungsgrenze von 18 Megawatt. Zudem ist im EEG 2023 der Begriff der Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nummer 15 neu definiert.

Das Förderprogramm wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt