Der Bundesrat hat sich am vergangenen Freitag, 07. Juli, auch  mit den am 23. Juni vom Bundestag beschlossenen Änderungen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, des Strompreisbremsegesetz  (Energiepreisbremsengesetze) abschließend befasst. Die Regelungen können daher noch im Juli 2023 in Kraft treten, verkündete am selben Tag das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium (BMWK).

Die Anpassungen im Einzelnen: Hier: Energiepreisbremsengesetze

Bei den ergänzenden Änderungen zu den Energiepreisbremsengesetzen handelt es sich vor allem um

Der Bundesrat hat sich mit vom Bundestag beschlossenen Änderungen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, des Strompreisbremsegesetz  (Energiepreisbremsengesetze) abschließend befasst... . ... .bild frank bräuer
Der Bundesrat hat sich mit vom Bundestag beschlossenen Änderungen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, des Strompreisbremse-gesetz  (Energiepreisbremsengesetze) abschließend befasst… . … .bild frank bräuer

technische und klarstellende Anpassungen. So wird eine Hinweispflicht für Lieferanten gegenüber Letztverbrauchern und Kunden im Falle von Preiserhöhungen und Vertrags-Neuabschlüssen aufgenommen, dass sich ein Preisvergleich trotz der Energiepreisbremsen lohnt.

Weitere Änderungen sind:

Nachtspeicherheizung/ Wärmepumpen: Der einheitliche Referenzpreis von 40 ct/kWh führt bei Privathaushalten, die eine elektrisch betriebene Heizung nutzen, zu einer sozialen Ungerechtigkeit, da diese durch die Preisbremse mitunter gar nicht oder nur sehr geringfügig entlastet werden. Denn Heizstrom kann in der Regel zu deutlich niedrigeren Preisen bezogen werden als Haushaltsstrom. Aus diesem Grund soll für Netzentnahmestellen, die weniger als 30.000 Kilowattstunden im Jahr verbrauchen und die über einen zeitvariablen Tarif beliefert werden (Hochtarif/Niedertarif-Kunden), der Referenzpreis für Niedertarife (Nachtstromtarife) von 40 auf 28 Cent je Kilowattstunde gesenkt werden. Die Auszahlung der zusätzlichen Entlastung erfolgt bis spätestens 31.12.2023, wobei das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zwischen zwei Auszahlungswegen wählen darf. So ist abweichend von der monatlichen Entlastung auch eine einmalige Entlastung bis Ende Dezember 2023 möglich.

Klarstellungen im Boni- und Dividendenverbot: Beim Boni- und Dividendenverbot für Unternehmen, die Entlastungen nach den Preisbremsen erhalten, wird unter anderem die Rechtsfolge eines Verstoßes klargestellt. Im Fall eines Verstoßes sollen zu viel geleisteste Entlastungen durch die Prüfbehörde zurückgefordert werden. Die Boni- und Dividendenauszahlungen werden nicht automatisch unwirksam, sie sind aber vom Boni-Empfänger zurückzuzahlen. Zudem wird der zeitliche Anwendungsbereich nochmal klargestellt. Dabei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden. Boni und Dividenden, die im Jahr 2023 begründet werden, dürfen nicht gewährt werden, also weder während noch nach Auslaufen der Energiepreisbremsen. Boni und Dividenden, die vor dem Kalenderjahr 2023 begründet wurden, unterliegen einer Sperre: Sie dürfen während des Zeitraums, in dem ein betroffenes Unternehmen Entlastungen im Rahmen der Energiepreisbremsen erhält, nicht ausgezahlt werden.

Anpassung des Entlastungsbetrags:
Eingeführt wird eine zusätzliche Entlastungsregelung für Unternehmen, die 2021 mindestens 40 Prozent weniger Energie verbraucht haben, die auf staatliche Corona-Maßnahmen oder die Flutkatastrophen des Jahres zurückgehen. Hier kann es zu Härtefällen kommen, wenn Unternehmen z.B. aufgrund staatlicher Betriebsschließungen 2021 weniger Verbräuche hatten und dadurch ihr Entlastungskontingent bei den Preisbremsen erheblich reduziert sein könnte. Für solche Härtefälle wird ein Korrekturmechanismus in den Preisbremsen eingeführt. Dabei sind die beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.

Umwelt- und Energie-Report berichtet am morgigen Mittwoch, 12. Juli über weitere Anpassungen und Ausgestaltungen